Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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wird von dem Oberamt des Bezirks ertheilt, in welchem das Gewerbe (Papierfabrik, stehen- 
des Handlungsgeschäft), für dessen Rechnung der Aufkauf geschieht, betrieben wird. Die 
Ausstellung wie die Erneurung des Patents setzt eine schriftliche Zustimmung unter Be- 
zeichnung des Sammelbezirks von Seite des Inhabers dieses Gewerbes, welcher in dem 
Patent zu benennen ist, voraus, ist übrigens im Allgemeinen nicht zu erschweren. Auf Ver- 
langen dieses Gewerbe-Inhabers wird das Patent vor Ablauf der in demselben ausgedrückten 
Gültigkeitszeit entkräftet und dem Inhaber abgenommen. 
Die Patente der Lumpensammler unterscheiden sich in der äußern Form von den Pa- 
tenten für den Haufirhandel nur dadurch, daß auf dem Titelblatt die Rubrik „innerhalb“ 
wegbleibt. Dagegen an deren Stelle für die Bezeichnung des Auftraggebers, des Samm- 
lers die Rubrik „im Auftrag“ eingeschaltet wird und in der Vorerinnerung der dritte und 
vierte Absatz folgende Fassung erhalten: 
„Bevor der Patentinhaber in einem Orte Haderlumpen sammelt, hat er bei dem 
Ortsvorsteher sich zu melden und von demselben die Beurkunvung der erhaltenen Erlaubniß 
in dem Patent nachzusuchen.“ 
„Wer ohne den Besitz des vorgeschriebenen Patents oder nach dem Ablauf seiner Gül- 
tigkeitsdauer oder ohne vorher von dem Ortsvorsteher erhaltene und in dem Patent beur- 
kundete Erlaubniß das Lumpensammeln betreibt, oder die polizeiliche Beurkundung der Zeit 
seines Ausgangs auf das Lumpensammeln, oder die Vistrung seines Patents in den Orten, 
wo er auf der Wanderung übernachtet, einzuholen unterläßt, verfällt in die durch die beste- 
henden allgemeinen Bestimmungen angedrohte Gelv= oder Gefängnißstrafe und wird nach 
Umständen in seine Heimath zurücktransportirt.“ 
Die Rubrik des Titelblatts, „ausgestellt auf den Grund,“ kann ungeachtet der hier weg- 
fallenden Nothwendigkeit einer Erlaubniß der hören Behörde, beibehalten und zum Eintrag 
der Zeugnisse, auf deren Grund das Oberamt das Patent ausstellt, benützt werden. 
Ausländischen Papierfabrikanten ist, insoweit in den Staaten, denen sie angehören, das 
Gleiche gegen Württemberger beobachtet wird, unter den nachfolgenden Bestimmungen ge- 
stattet, im diesseitigen Staatsgebiet Haderlumpen für ibren Bedarf umherziehend sammeln 
zu lassen: 
a) der Comissionär des ausländischen Fabrikanten bat, wenn er gleichfalls ein Auslän- 
der ist, bei dem Bezirksamt der Eintritts-Station, — wenn er Inländer ist, bei dem Be-
	        
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