Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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führungen oder anderen derartigen sinnlichen Darstellungen betriebenen Gewerbe werden 
folgende Bestimmungen getroffen: 
1) Ausländischen Betreibern von Gewerben der bezeichneten Art kann, wenn sie zu den 
gemeinen Spielleuten, Orgelträgern, Harfenisten, Gauklern, Seiltänzern, Schnellläufern, 
Taschenspielern, Marktschreiern, Glückshafenträgern, Scholderern, Naritätenkastenträgern ge- 
bören, oder ihr Gewerbe mit den eben bemerkten auf gleicher Stufe steht oder zu ihrer 
Ernährung nicht hinreicht und zu einer lästigen Bettelei oder anderem unerlaubten Neben- 
erwerbe Anlaß und Gelegenheit gibt, oder mit lebensgefährlichen Vorstellungen verbunden ist, 
oder einen nachtheiligen Einfluß auf die Volkssitten besorgen läßt, die Ausübung des Ge- 
werbes in diesseitigem Staatsgebiete nicht gestattet werden; dieselben sind vielmehr an der 
Grenze zurückzuweisen, oder, wenn sie sich bereits innerhalb des Landes befinden, auf dem 
kürzesten Wege aus demselben zu entfernen und für den Fall der Wiederbetretung mit Stra- 
sen zu bedrohen. 
2) Wenn dagegen eine höhere Stufe von Vollkommenheit in dem zu betreibenden Ge- 
werbe, oder das höhere Gebiet des Wissens oder der Kunst, dem dasselbe angehört, oder der 
dabei mitzuführende umfänglichere Apparat die Aufsuchung größerer Orte für die Ausübung 
dieses Gewerbes bedingt und eben damit die polizeiliche Beaussichtigung desselben erleichtert, 
so kann auch Ausländern dessen Betrieb innerhalb Landes, und zwar je durch das betreffende 
Oberamt für seinen Bezirk, unter genauer Beachtung der für die Fremden-Polizei bestehen- 
den allgemeinen Bestimmungen gestattet werden. 
3) Wandernde Schauspieler-Gesellschaften (für dramatische Darstellungen) haben sich 
für ihren Gewerbe-Betrieb im Königreiche die Erlaubniß der betreffenden Kreisregierung je 
für deren Kreis zu erwerben. 
4) Die unter 2 und 3 vorgetragenen Bestimmungen finden auch auf inländische Be- 
treiber der bezeichneten Gewerbe Anwendung. Inländer, welche in die zu Ziff. 1 bezeichnete 
Klasse fallen, unterliegen in Beziehung auf die Ausübung ihres Gewerbes den für den 
Hausirhandel und für die im Umherziehen betriebenen niederen Gewerbe bestehenden allge- 
meinen Normen (oben §. 17 c.). Bei der Entscheidung über die Erlaubniß-Gesuche ist auf 
die mögliche Gefahr einerseits des Ausartens in eine vem Publikum lästige Bettelei, anderer- 
seits eincs nachtheiligen Einflusses auf die Volkssitten und die Sonntagsfeier besondere Rück- 
sicht zu nehmen. Namentlich soll gemeinen Spielleuten die Erlaubniß zum herumziehenden 
Betrieb ihres Gewerbes immer nur mit der gusdrücklichen Einschränkung auf den Besuch 
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