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führungen oder anderen derartigen sinnlichen Darstellungen betriebenen Gewerbe werden
folgende Bestimmungen getroffen:
1) Ausländischen Betreibern von Gewerben der bezeichneten Art kann, wenn sie zu den
gemeinen Spielleuten, Orgelträgern, Harfenisten, Gauklern, Seiltänzern, Schnellläufern,
Taschenspielern, Marktschreiern, Glückshafenträgern, Scholderern, Naritätenkastenträgern ge-
bören, oder ihr Gewerbe mit den eben bemerkten auf gleicher Stufe steht oder zu ihrer
Ernährung nicht hinreicht und zu einer lästigen Bettelei oder anderem unerlaubten Neben-
erwerbe Anlaß und Gelegenheit gibt, oder mit lebensgefährlichen Vorstellungen verbunden ist,
oder einen nachtheiligen Einfluß auf die Volkssitten besorgen läßt, die Ausübung des Ge-
werbes in diesseitigem Staatsgebiete nicht gestattet werden; dieselben sind vielmehr an der
Grenze zurückzuweisen, oder, wenn sie sich bereits innerhalb des Landes befinden, auf dem
kürzesten Wege aus demselben zu entfernen und für den Fall der Wiederbetretung mit Stra-
sen zu bedrohen.
2) Wenn dagegen eine höhere Stufe von Vollkommenheit in dem zu betreibenden Ge-
werbe, oder das höhere Gebiet des Wissens oder der Kunst, dem dasselbe angehört, oder der
dabei mitzuführende umfänglichere Apparat die Aufsuchung größerer Orte für die Ausübung
dieses Gewerbes bedingt und eben damit die polizeiliche Beaussichtigung desselben erleichtert,
so kann auch Ausländern dessen Betrieb innerhalb Landes, und zwar je durch das betreffende
Oberamt für seinen Bezirk, unter genauer Beachtung der für die Fremden-Polizei bestehen-
den allgemeinen Bestimmungen gestattet werden.
3) Wandernde Schauspieler-Gesellschaften (für dramatische Darstellungen) haben sich
für ihren Gewerbe-Betrieb im Königreiche die Erlaubniß der betreffenden Kreisregierung je
für deren Kreis zu erwerben.
4) Die unter 2 und 3 vorgetragenen Bestimmungen finden auch auf inländische Be-
treiber der bezeichneten Gewerbe Anwendung. Inländer, welche in die zu Ziff. 1 bezeichnete
Klasse fallen, unterliegen in Beziehung auf die Ausübung ihres Gewerbes den für den
Hausirhandel und für die im Umherziehen betriebenen niederen Gewerbe bestehenden allge-
meinen Normen (oben §. 17 c.). Bei der Entscheidung über die Erlaubniß-Gesuche ist auf
die mögliche Gefahr einerseits des Ausartens in eine vem Publikum lästige Bettelei, anderer-
seits eincs nachtheiligen Einflusses auf die Volkssitten und die Sonntagsfeier besondere Rück-
sicht zu nehmen. Namentlich soll gemeinen Spielleuten die Erlaubniß zum herumziehenden
Betrieb ihres Gewerbes immer nur mit der gusdrücklichen Einschränkung auf den Besuch
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