Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

122 
von Kirchweihen und Märkten und das Aufspielen im Dienst seßhafter Mustker ertheilt 
werden. 
5) In den einzelnen Orten, in welchen der für einen Bezirk oder einen oder mehrere 
Kreise Ermächtigte sein Gewerbe ausüben will, hat er hiezu die besondere Erlaubniß der 
Ortspolizeistelle nachzusuchen, welche im Gewährungsfall die nöthige Fürsorge für Beobach- 
tung des Anstandes und der Sitte bei Ausübung des Gewerbes eintreten zu lassen hat. 
Zur Aufführung halsbrecherischer Wagstücke, an deren Anschauung sich die fortdauernde Be- 
sorgniß eines Unglücksfalls knüpfen muß, darf von den Regierungs-Behörden eine Erlaubniß 
nicht ertheilt werden, und es find dieselben, wenn sie an einem Orte zur Schau gebracht 
werden wollen, von der Ortsobrigkeit nicht zu dulden. 
6) Sollen Menschen als Gegenstände der Neugier oder Wißbegier, z. B. wegen unge- 
wöhnlicher Körper-Eigenschaften oder wegen der Fremdartigkeit ihrer Nationalität oder Race, 
zu öffentlicher Schau sich darstellen, so bat nicht nur die Ortspolizeibehörde gegen jede Ver- 
letzung des Anstands und der Menschenwürde in der Art der Schaustellung sorgfältig zu 
wachen, sondern es liegt auch insbesondere der Bezirkspolizeibehörde ob, ehe fie die Ermäch- 
tigung zu dem Gewerbe-Betrieb giebt, sich gründlich zu überzeugen, daß die Schaustellung 
mit dem freien Willen der Schaugestellten geschieht und diese in keinerlei Zustand des 
Zwangs gegenüber von ihren Begleitern oder Reiseführern sich befinden. 
Vermögen die zur Schau zu stellenden Personen sich nicht in der Landessprache oder in 
einer sonstigen dem Polizei-Beamten oder einem anzuwendenden zuverläßigen Dollmetscher 
bekannten Sprache auszudrücken, so kann die Ermächtigung zu der Gewerbe-Ausübung nur 
alsdann gegeben werden, wenn der Schausteller urkundlich nachweist, daß jene Personen in 
Beziehung auf vie Schaustellung in einem den Rechten freier Menschen nicht zu nahe treten- 
den Vertrags -Verhältniß gegen ihn sich befinden, und daß ihnen die Mittel in die Hand 
gegeben sind, dieses Verhältniß und die in demselben für sie begründeten Ansprüche, so wie 
überhaupt die ihnen nach diesseitigen Staatsgesetzen zukommende persönliche Freiheit zu 
wahren und geltend zu machen. 
Ergibt sich gegen den Schausteller der Verdacht einer Verletzung der persönlichen Frei- 
beit der vorzuzeigenden Personen, oder eines sonstigen an denselben verübten Vergehens, so 
liegt der Polizeistelle ob, hlevon die Gerichtsbehörde zur geeigneten Einschreitung in Kennt- 
niß zu setzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.