Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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7) An Gebühren sind zu erheben (Sporteltarif von 1828): 
a) fuͤr die Erlaubniß, Kunstwerke und Seltenheiten gegen Bezahlung zur Schau zu 
stellen (Ziff. 2) 
bis auf drei Tage, je für einen Tas 1 fl. 30 kr. 
auf längere Zeit .. . . . NOfl. 
b) für die allgemeine Erlaubniß der negierung an Schauspieler, die eine ordentliche 
Gesellschaft bilden, ihre Kunst innerhalb des Kreises auszuüben 
je auf einen Monat 4 3fl. 
auf weniger als einen Monat oder furt die Varlängerung 
auf kürzere Zeit als einen Monat . .. 3fl. 
Außerdem wird die in §. 5 des Accise-Gesetzes vom 18. Juli 1824 bemerkte Aeccise= 
Abgabe von der Finanz-Behörde erhoben. 
§S. 23. 
Von herumziehenden Aerzten. 
Bezüglich der Aufsicht über fremde berumziehende Aerzte, Augen-, Zahn-Aerzte, Operateure, 
verbleibt es bei der Bestimmung des §. 11 der K. Verordnung vom 6. Juni 1818, §. 11, 
Ziff. 16 (Reg. Blatt S. 313). 
g. 24. 
Von der Privatbeschälhalterei. 
Hinsichtlich des Herumziehens der Privatbeschälhalter wird auf die revidirte Beschäl- 
Ordnung vom 10. April 1830 (Reg. Blatt S. 321 ff.) verwiesen. 
III. Vorschriften über die Geschäfts-Behandlung. 
8. 25. 
Die Gesuche um Berechtigung zu einem herumziehenden Gewerbe find von den Ober- 
amtern vierteljährlich auf den 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober, so weit nicht 
wegen der Patente für den Absatz der Erzeugnisse der Sensenfabriken (oben Ziff. 17 a.) be- 
sondere Bestimmung gegeben ist, in einer tabellarischen Uebersicht der betreffenden Kreisregie- 
rung vorzulegen.
	        
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