Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Haus-Ordnung 
für die 
Civil - Festungs - Arrest- und Straf-Anstalt 
zu Hohen-Asberg. 
  
Mit Beilagen IV. 
Erster Abschnitt. 
Aufnahme der Gefangenen. 
S. 1. 
In die Civil-Festungs-Arrest= und Straf-Anstalt zu Hohen-Asberg werden nur männ- 
liche Gefangene aufgenommen. 
Dieselben theilen sich ab: 
1) in Festungs-Strafgefangene (Art. 2 des Gesetzes vom 13. August 1849, Art. 19 ves 
Strafgesetzbuchs), 
2) in Festungs-Arrestanten (Art. 23 des Strafgesetzbuchs) und letztere wieder (Art. 24 
daselbst) 
a) in Haus--Arrestanten mit einer Strasfzeit über drei Monate, 
b) in Arrestanten mit Festungs-Freiheit mit einer Strafzeit von drei Monaten und 
darunter. 
8. 2. 
Jeder Gefangene ist bei seiner Einlieferung, die nur an Werktagen geschehen darf, 
durch seinen Begleiter dem Vorstand vorzufübren, der, wenn kein Anstand obwaltet, dessen 
Aufnahme in die Strafanstalt verfügt, und die Abtheilung bezeichnet, welcher der Gefangene 
angehört.
	        
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