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Den Festungs-Strafgefangenen ist verboten, Aufsätze ohne Genehmigung des Vorstandes
der Anstalt oder des Strafanstalten-Collegiums dem Drucke zu übergeben.
S. 10.
Den Gefangenen ist der persönliche Verkehr mit ihren Angehsrigen und Freunden unter
folgenden Bestimmungen gestattet (Art. 26 des Strafgesetzbuchs).
Zu jedem Besuch ist immer die Erlaubniß des Vorstandes der Anstalt zuvor ein-
zuholen.
Frauenspersonen werden, mit Ausnahme der nächsten Verwandten, nicht zugelassen.
Besuche derselben Person sollen nicht zu häufig stattfinden; Personen, welche hiege-
gen anstoßen, können zurückgewiesen werden; ebenso solche, welche bel einem früheren Be-
suche Ercesse veranlaßt haben.
Besuche von mehr als drei Personen zugleich zu empfangen ist den Gefangenen, Be-
suche von Familien-Angehörigen ausgenommen, in der Regel nicht gestattet.
Die Haus-Arrestanten und die Festungs-Strafgefangenen haben ihre Be-
suche in den biefür bestimmten Lokalen, in welchen in der Regel nicht mehrere Gefangene
zugleich anwesend seyn dürfen, zu empfangen.
Den Strafgesangenen wird, bescheinigte dringende Fälle ausgenommen, nur Ein-
mal in einem Monate ein Besuch zugelassen; bei jedem derselben muß der Aufseher zugegen
seyn, und es ist sich hiebei der gewöhnlichen Sprache zu bedienen. Der Aufseher bat darauf
zu achten, daß dem Gefangenen Nichts heimlich zugesteckt oder von demselben dem Besuchen-
den übergeben werde. Gegenstände, welche der Besuchende dem Gefangenen übergeben will,
hat der Aufseher dem Vorstande zur Verfügung vorzulegen.
An Sonn= und Festtagen dürfen aus Rücksicht auf vas Officianten-Personal Besuche bei
Haus-Arrestanten und Strafgefangenen, außer in Notbfällen, nicht abgestattet
werden.
Die Dauer der Besuche ist bei Arrestanten mit Festungs-Freiheit
auf vier Stunden,
bel Haus-Arrestanten auf zwei Stunden,
bei Strafgefangenen auf eine halbe Stunde
beschränkt, und auch diese Zeiträume können abgekürzt werden, wenn Ercesse irgend einer
Art vorkommen.