Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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8. 19. 
Beschwerden der Gefangenen über die Kost und die erlaubten Genußmittel hat der 
Vorstand — nöthigenfalls unter Zuziehung des Oekonomieverwalters und des Hausarztes 
— schleunig zu untersuchen und zu erledigen. 
Klagen über das Brod sind, wenn fie nicht auf dieselbe Weise erledigt werden können, 
an die Brodschau zu bringen. 
Uebrigens hat die Verwaltung von Amtswegen für die vorschriftsmäßige Abgabe dieser 
Gegenstände zu sorgen und muthwillige Beschwerden zu ahnden. 
B. Kleidung. 
S 20. 
Die Gefangenen tragen ihre eigene Kleidung und haben für dieselbe selbst zu sorgen. 
Sie haben hiebei alles Auffallende und Anstößige (z. B. Tragen politischer Abzeichen) zu 
vermeiden, und sowohl innerhalb als außerhalb der Anstalt stets reinlich und in geordnetem 
Anzug zu erscheinen. 
Sind die Gefangenen nicht mit hinlänglichen Kleidungsstücken versehen, und nicht 
vermögend, solche anzuschaffen, so wird ibnen von der Anstalt der Bedarf abgegeben. 
Die näheren Bestimmungen hierüber sind in dem Regulativ (Nro. III.) enthalten. 
Das Leibweißzeug haben die Gefangenen alle 8 Tage zu wechseln; den mittellosen 
Gefangenen wird die Reinigung der Leibwäsche auf Kosten der Anstalt besorgt. 
C. Lagerstätte. 
éS. 21. 
Jeder Gefangene erhält eine eigene Bettstelle. Den Haus-Arrestanten und den Arre- 
stanten mit Festungs-Freiheit ist der Gebrauch eigener Betten gestattet, den Strafgefangenen 
nur nach eingeholtem ärztlichen Gutachten über wirkliches, durch die Gesundheitsumstände 
des Gefangenen veranlaßtes Bedürfniß. 
Bringt der Gefangene keine Betten mit sich, so werden ihm solche von der Anstalt 
abgegeben. 
Das Nähere über die Bestandtheile der Betten und den Wechsel ist gleichfalls in ei- 
nem besonderen Regulativ (Nro. IV.) angegeben. 
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