136
D. Körperpflege und Reinlichkeit.
22.
Wegen möglichster Reinhaltung ihres Körpers und ihrer Kleider ist den Gefangenen in
Punkt 5 der Hausregeln das Nähere vorgeschrieben.
5. 23.
Auch in den Gelassen der Anstalt ist auf die möglichste Reinlichkeit zu dringen, weß-
halb insbesondere die Zimmer täglich zu lüsten, auszukehren und öfters aufzuwaschen find,
was in denjenigen Stunden vorzunehmen ist, wäbrend welcher die Gefangenen sich außer=
halb des Zimmers befinden.
Sämmtliche Gelasse sind jährlich wenigstens Einmal zu weißen. Auch die Bettstellen
sind jährlich mehrmals abzuwaschen.
8. 24.
Zum Genuß der freien Luft werden die Haus-Arrestanten und Strafgefangenen täglich
zugelassen (Strafgesetzbuch Art. 20). Sie werden zu dem Ende täglich und so oft es
die Witterung erlaubt, in angemessenen Abtheilungen aus dem Gefangenen-Gebäude geführt,
bezlehungsweise entlassen. Die Strafgefangenen haben sich, sofern es die Witterung erlaubt,
täglich eine Stunde lang auf dem inneren Wall, und zwar auf dem für sie von dem Vor-
stand bestimmten Raume, in Begleitung einer Wache zu ergehen.
Die Haus-Arrestanten dürfen zwei Stunden des Tages auf dem inneren Wan
auf dem für sie von dem Vorstand bestimmten Raume ohne Begleitung sich Bewegung
machen; jedoch sind sie gehalten, sich mit keinem Gefangenen einer andern Abtbeilung
in Gespräch und Verkehr einzulassen, in kein Haus und keinen Garten einzutreten, und sich
überhaupt nach den polizeilichen Vorschriften der Festung genau zu richten.
Die Arrestanten mit Festungs-Freiheit können von der Tagwache an zu jeder
Tageszeit das Gebäude verlassen, und innerhalb der Festung sich bewegen, so weit vie
Festungs-Polizei dieses gestattet. Letzterer haben ste pünktlich nachzukommen.
Sobald es dunkel geworden ist, dürfen sie nicht mehr auf dem Wall geben, und spä-
testens um 9 Uhr baben sie sich auf ihr Zimmer zurückzubegeben.
Sämmtliche Gefangene haben sich gesittet und ruhig auf dem Spaziergang zu ver-
halten. Das Betreten der Mauern, der Brustwehr der Festung und derjenigen Orte, wo
sie sich ver Aufsicht entziehen könnten, z. B. des Ronvels u. dergl., ist ihnen verboten.