Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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g. 25. 
Kein Haus-Arrestant und Strafgefangener, welchem seine Gesundheit die Bewegung im 
Freien gestattet, darf sich, so wie es die Witterung erlaubt, derselben entziehen. Jedoch 
sind bievon augsgeschlossen: 
1) diesenigen, die eine Disciplinar-Arreststrafe zu erstehen haben, over denen der Aus- 
gang zur Strafe geschmälert ist; 
2) diejenigen, die sich im Untersuchungs-Arrest befinden. Diese werden zur Bewegung 
im Freien nur gleich den bezirksgerichtlichen Untersuchungs-Gefangenen, und stets abgesondert 
von den übrigen Gefangenen, zugelassen. 
E. Krankenpflege. 
S. 26. 
Das Krankenzimmer ist mit allem Nöthigen zu guter und regelmäßiger Verpflegung der 
Kranken auszustatten; auch muß für stete Erhaltung der Reinlichkeit und reinen Luft in dem- 
selben gesorgt werden. 
S. 27. 
Für die Erhaltung der Ordnung in diesem Zimmer sorgt, unter Mitwirkung des Unter- 
arztes, der Aufseher. 
8. 28. 
Die unmittelbare Pflege und Wartung der Kranken wird unter Leitung des Unter- 
arztes durch einen Hofschäffer besorgt. 
Sollte die Aufstellung eines besonderen Krankenwärters nöthig seyn, so ist hiefür von 
der Verwaltung Vorsorge zu treffen. 
. 29. 
Jeder Gefangene bat von seiner Erkrankung dem Aufseher Anzeige zu machen, der hie- 
von den Arzt der Anstalt ungesäumt in Kenntniß zu setzen hat. Dieser hat sofort den 
Kranken zu besuchen und das weitere Erforderliche anzuordnen. 
8. 30. 
Bemittelte Arrestanten mit Festungs-Freiheit werden nur bei bedeutenden Erkrankungen 
auf Anordnen des Arztes in das Krankenzimmer gebracht, wogegen Haus-Arrestanten und 
Strafgefangene auch bei leichten Erkrankungen, wenn der Arzt es passend findet, dahin ver- 
setzt werden können. 
Geisteskranke Gefangene sind in eine Irrenanstalt zu versetzen.
	        
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