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g. 25.
Kein Haus-Arrestant und Strafgefangener, welchem seine Gesundheit die Bewegung im
Freien gestattet, darf sich, so wie es die Witterung erlaubt, derselben entziehen. Jedoch
sind bievon augsgeschlossen:
1) diesenigen, die eine Disciplinar-Arreststrafe zu erstehen haben, over denen der Aus-
gang zur Strafe geschmälert ist;
2) diejenigen, die sich im Untersuchungs-Arrest befinden. Diese werden zur Bewegung
im Freien nur gleich den bezirksgerichtlichen Untersuchungs-Gefangenen, und stets abgesondert
von den übrigen Gefangenen, zugelassen.
E. Krankenpflege.
S. 26.
Das Krankenzimmer ist mit allem Nöthigen zu guter und regelmäßiger Verpflegung der
Kranken auszustatten; auch muß für stete Erhaltung der Reinlichkeit und reinen Luft in dem-
selben gesorgt werden.
S. 27.
Für die Erhaltung der Ordnung in diesem Zimmer sorgt, unter Mitwirkung des Unter-
arztes, der Aufseher.
8. 28.
Die unmittelbare Pflege und Wartung der Kranken wird unter Leitung des Unter-
arztes durch einen Hofschäffer besorgt.
Sollte die Aufstellung eines besonderen Krankenwärters nöthig seyn, so ist hiefür von
der Verwaltung Vorsorge zu treffen.
. 29.
Jeder Gefangene bat von seiner Erkrankung dem Aufseher Anzeige zu machen, der hie-
von den Arzt der Anstalt ungesäumt in Kenntniß zu setzen hat. Dieser hat sofort den
Kranken zu besuchen und das weitere Erforderliche anzuordnen.
8. 30.
Bemittelte Arrestanten mit Festungs-Freiheit werden nur bei bedeutenden Erkrankungen
auf Anordnen des Arztes in das Krankenzimmer gebracht, wogegen Haus-Arrestanten und
Strafgefangene auch bei leichten Erkrankungen, wenn der Arzt es passend findet, dahin ver-
setzt werden können.
Geisteskranke Gefangene sind in eine Irrenanstalt zu versetzen.