Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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5S. 31. 
Auf dem Krankenzimmer wird der Kranke in Absicht auf Nahrung, Arzneien, Körper- 
pflege und Lager nach Vorschriften des Arztes behandelt. Die Kranken sollen die von dem 
Arzte verordneten Heilmittel nach der Vorschrift pünktlich gebrauchen und nicht verderben, 
wegwerfen oder ausschütten, auch in dem Krankenzimmer Ruhe und Stille beobachten. 
Dasselbe ist stets geschlossen zu halten. In Betreff der Bewegung der Kranken im Freien 
sind die Weisungen des Arztes vorzugsweise zu beachten. Für die Krankenkost, welche von 
dem Kostreicher der Anstalt geliefert wird, sind die in der Beilage Nro. V. näher bezeichneten 
vier Abstufungen festgesetzt, über deren Wahl der Hau-arzt entscheidet. 
g. 32. 
Saͤmmtliche bemittelte Gefangenen haben in Krankheitsfällen die Kosten der ärztlichen 
Behandlung zu tragen. 
F. Todesfälle. 
g. 33. 
Ist ein Gefangener gestorben, so wird er, sobald es der Arzt für zulässig erklärt, in 
die Todtenkammer gebracht. Der Todesfall wid durch den Festungs-Geistlichen des betreffen- 
den Glaubens-Bekenntnisses in das Todtenregister eingetragen und zur Kenntniß des zustän- 
digen Pfarramtes gebracht, welches hievon den Angehörigen des Verstorbenen Nachricht zu 
geben hat. Diesen ist gestattet, den Leichnam auf ihre Kosten in den Heimathsort des Ver- 
storbenen zu bringen und dort zu bestatten. Treffen sse biezu nicht rechtzeitig Vorkehr, so 
wird der Leichnam auf dem Kirchhof des Orts auf Rechnung der Hinterlassenschaft des 
Verstorbenen bestattet. Der in der Anstalt befindliche Nachlaß des Verstorbenen wird nach 
Tilgung der Verbindlichkeiten an die betreffende Theilungs-Behörde ausgefolgt. 
III. Beschäftigung der Gefangenen. 
. 34. 
Die Strafgefangenen werden zu Arbeiten innerhalb der Strafanstalt angehalten 
(Strafgesetzbuch Art. 19). Die ihnen auferlegte Arbeit soll übrigens nach Art und Dauer 
ihrer Gesundheit nicht nachtheilig und so viel als thunlich ihren früheren Verhältnissen 
angemessen seyn (Strafgesetzbuch Art. 19, 26). 
Haus-Arrestanten können, wenn sie die Kosten ihres Unterhaltes zu bestreiten nicht
	        
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