Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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vermögen, Behufs der Deckung derselben zu einer angemessenen Beschäftigung angehalten 
werden (Strafgesetzbuch Art. 24). « 
Arrestanten mit Festungs-Freiheit, bei denen eine Kreisgefängnißstrafe in 
Festungs-Arrest verwandelt wurde, sind unter denselben Voraussetzungen, wie die Haus- 
Arrestanten, arbeitspflichtig. Die übrigen Arrestanten mit Festungs-Freiheit sind in der Wahl 
ihrer Beschäftigung, insoweit solche mit den allgemeinen festungspolizeilichen Bestimmungen 
und den in der Haus-Ordnung gegebenen Vorschriften vereinbar ist, in keiner Weise beschränkt. 
g. 35. 
Die Beschäftigung der arbeitspflichtigen Gefangenen und ihre tägliche Arbeits-Aufgabe 
wird von dem Vorstand unter Zuziehung des Oekonomie-Verwalters bestimmt. Dieselben 
sind, so weit es die Verhältnisse der Anstalt gestatten, mit solchen Arbeiten, welche sie erlernt 
haben, und nach ihrer Entlassung aus der Anstalt fortsetzen können, oder doch in einer mög- 
lichst gleichartigen Weise, zu beschäftigen. 
g. 36. 
Die Arbeitszeit ist bel den Strafgefangenen auf tägliche zehen, bei den übrigen arbeits- 
pflichtigen Arrestanten (vergl. §. 34) auf tägliche acht, an Feiertagen aber bei beiden Klassen 
auf fünf Stunden festgesetzt. 
An Fest= und Sonntagen werden die Gefangenen zur Arbeit nicht angehalten. 
Die tägliche Arbeits-Aufgabe ist in der Art festzusetzen, daß es einem sleißigen Arbeiter 
Möglich werde, etwas mehr als die bestimmte Arbeits-Aufgabe zu leisten und sich hiedurch 
einen Nebenverdienst zu erwerben. 
Den Haus-Arrestanten und Strafgefangenen, welche sich auf eigene Rechnung zu 
beschäftigen wünschen, ist vieses gegen einen täglichen Abtrag von 12 Kreuzern gestattet; sie 
haben jedoch jedenfalls die ganze vorgeschriebene Arbeitszeit ihren Geschäften zu widmen. 
Den Fall physischer Hindernisse abgerechnet, sind keine Arbeits-Rückstände zu dulden. 
Wer durch sein Verschulden Arbeits-Rückstände anwachsen läßt, oder der Arbeit sich weigert, 
wird mit angemessener Disciplinarstrafe belegt. 
5. 37. 
Für die Arbeiten der Gefangenen ist ein verhältnißmäßiger Lohn festzusetzen, wonach 
der Verdienst eines jeden berechnet wird.
	        
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