Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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6) Besondere Sorgfalt ist auf Feuer und Licht zu verwenden. Das Licht haben die 
Strafgefangenen und Haus-Arrestanten um 9 Uhr, die Arrestanten mit Festungs-Freiheit 
um 10 Uhr zu löschen. 
Den Festungs-Arrestanten ist das Rauchen im Zimmer aus Peifen gestattet; dagegen 
dürfen Cigarren von ihnen nur im Freien geraucht werden. Die Strafgefangenen dürfen 
überhaupt nur auf dem Spaziergange rauchen und haben hiezu ihre Pfeifen von dem Auf- 
seher zu empfangen. Im Krankenzimmer darf gar nicht geraucht werden. 
7) Die Arbeit, welche ihnen aufgegeben wird, haben die Gefangenen binnen der fest- 
gesetzten Zeit untadelhaft zu liefern. Keiner darf die ihm aufgegebene Arbeit durch einen 
andern fertigen lassen. 
8) Während der festgesetzten Arbeitsstunden darf kein Arbeitspflichtiger, wenn er auch 
seine Arbeit vollendet hat, müßig gehen, sondern er hat die ihm übrige Zeit zu Erwerbung 
eines Nebenverdienstes oder sonst auf eine nützliche Weise anzuwenden. 
9) Kein Gefangener darf außer den ihm zum Gebrauch überlassenen Kleldern und 
Geräthen etwas besitzen, sondern ist schuldig, es dem Aufseher abzugeben. 
10) Jeder Handel mit Lebensmitteln, Kleidern und andern Sachen, alles Leihen und 
Entlehnen ist den Gefangenen sowohl unter sich, als mit den Officianten der Anstalt, 
verboten. 
Das leichtsinnige Schuldenmachen ist streng untersagt. Wirthe und Händler sind an- 
gewiesen, keinem Gefangenen Credit zu geben. Nur den Festungs-Arrestanten, die für ihre 
Beköstigung selbst sorgen, ist gestattet, den Kostreicher erst am Schluß einer Woche für die 
während dieser Zeit abgegebene Kost zu befriedigen. 
11) Das Spielen mit Karten, Würfeln und dergleichen in den Zimmern der Straf- 
anstalt ist verboten. Auch außerbalb derselben haben die Arrestanten mit Festungs-Frelheit 
aller reinen Glücksspiele mit Karten und Würfeln um Gelvgewinnes willen sich zu enthalten. 
12) Wenn in der Festung Feuerlärm entsteht, so sind die Arrestanten mit Festungs- 
Freiheit gehalten, sich sogleich im Festungshof einzufinden und sich beim Vorstand der Anstalt 
zu melden. 
Die Uebertretung vieser Vorschriften, so wie der Ordnung der Anstalt überhaupt, 
werden nach Maßgabe der Gesetze bestraft werden.
	        
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