Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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B)  Des  Departements  des  Kirchen-  und  Schulwesens.

Des  Ministerium  des  Kirchen-  und  Schulwesens.

Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  und  Beaufsichtigung  des  israelitischen  Religionsunterrichts
in  der  Schule.

In  Absicht  auf  die  Anordnung  und  Beaufsichtigung  des  von  den  Rabbinen  und  Vorsängern
  zu  ertheilenden  Religionsunterrichts  für  die  eine  besondere  israelitische  Schule  oder
die  allgemeine  Volksschule  besuchenden  israelitischen  Kinder  wird  unter  Beziehung  auf  den
Art.  74  des  Gesetzes  vom  29.  September  1836,  betreffend  die  Volksschulen,  zu  näherer
Bestimmung  der  Vorschriften  in  88.  7,  10,  11  und  21  der  Verfügung  vom  30.  Juli  1829,
betreffend  die  Vollziebung  der  zweiten  Abtheilung  des  Gesetzes  vom  25.  April  1828,  in
Gemäßheit  höchster  Entschließung  vom  6.  d.  M.  Nachstehendes  verfügt:

I.  Der  Lehrplan  für  den  israelitischen  Religionsunterricht,  welcher  über  die  Gegenstände
desselben,  die  demselben  zu  widmende  Stundenzahl,  die  dabel  zu  benützenden  Schulbücher
und  die  bei  Ertheilung  desselben  einzuhaltende  Ordnung  bestimmt,  wird  auf  Anträge  der
israelitischen  Oberkirchenbehörde  und  nach  Einvernehmung  der  Oberschulbehörden  im  Einklang
mit  dem  gesammten  Schulplane  von  dem  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  festgesetzt.

Die  Sorge  für  die  Vollziehung  und  die  Ueberwachung  ver  Einhaltung  desselben  liegt
den  Oberschulbehörden  ob,  welche  die  diesfalls  erforderlichen  Verfügungen  zu  treffen  haben.

II.  Der  israelitischen  Oberkirchenbehörde  steht  die  Mitaufsicht  über  den  Religionsunterricht
  ver  israelitischen  Schüler  zu.

Zu  diesem  Behufe  haben

1)  die  Rabbinen  von  Zeit  zu  Zeit,  und  zwar  in  den  Gemeinden  außerhalb  des  Rabbinatssitzes,
  bei  Gelegenheit  ihrer  Anwesenheit  zur  Leitung  des  Gottesdienstes,  von  dem  Zustand
  des  Religionsunterrichts  durch  Anstellung  einer  Prüfung  mit  den  icraelitischen  Schülern
nähere  Kenntniß  zu  nehmen  und  über  ihre  Wahrnehmungen  periodische  Berichte  an  vie
israelltische  Oberkirchenbehörde  zu  erstatten.