Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

154

unter  der  Bestimmung  verlängert,  daß  nach  Ablauf  dieses  Termins  der  §F.  114  der  Verfassungsurkunde
  keine  Anwendung  finden  soll.
Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben,  Baden  den  18.  Mai  1851.

Wilheim.

Auf  Befehl  des  Königs,
der  Cabinets-Direktor:
Maucler.

Der  Chef  des  Finanz-Departements:
Knapp.

II1.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  einige  Zusätze  zu  der  Instruktion  zum  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Ausdehnung
des  Amts=  und  Gemeindeverbands  auf  sämmtliche  Theile  des  Staatsgebiets.

Zu  der  unterm  8.  September  1849  erlassenen  Instruktion  über  den  Vollzug  des  Gesetzes
  in  Betreff  der  Ausdehnung  des  Amts=  und  Gemeindeverbands  auf  sämmtliche  Theile
des  Staatsgebiets  vom  18.  Juni  1849  werden  zu  Folge  böchster  Entschließung  vom  30.  April
d.  J.  folgende  weitere  Bestimmungen  ertheilt:

1)  Bezüglich  der  Ergänzung  des  Steuerkatasters  der  Amtckörperschaften  und  Gemeinden.
Instruktion  Abschnitt  III.

Bei  Gegenständen,  deren  Einschätzung  einer  besonderen  Schwierigkeit  unterliegt,  wohin
zu  zählen  sind:  die  Schloßgebäude,  Schloßgärten,  Parks,  Waldungen  und  Waiden  ohne  Rücksicht
  auf  ihren  Umfang,  Hofgüter  und  überhaupt  Besitzungen,  welche  bisher  eine  eigene
Markung  gehabt  haben,  ist  den  Eigenthümern  der  betreffenden  Besitzungen  oder  ihren  Ver-