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unter der Bestimmung verlängert, daß nach Ablauf dieses Termins der §F. 114 der Verfassungsurkunde
keine Anwendung finden soll.
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben, Baden den 18. Mai 1851.
Wilheim.
Auf Befehl des Königs,
der Cabinets-Direktor:
Maucler.
Der Chef des Finanz-Departements:
Knapp.
II1. Verfügungen der Departements.
A) Des Departements des Innern.
Des Ministerium des Innern.
Verfügung, betreffend einige Zusätze zu der Instruktion zum Vollzug des Gesetzes über die Ausdehnung
des Amts= und Gemeindeverbands auf sämmtliche Theile des Staatsgebiets.
Zu der unterm 8. September 1849 erlassenen Instruktion über den Vollzug des Gesetzes
in Betreff der Ausdehnung des Amts= und Gemeindeverbands auf sämmtliche Theile
des Staatsgebiets vom 18. Juni 1849 werden zu Folge böchster Entschließung vom 30. April
d. J. folgende weitere Bestimmungen ertheilt:
1) Bezüglich der Ergänzung des Steuerkatasters der Amtckörperschaften und Gemeinden.
Instruktion Abschnitt III.
Bei Gegenständen, deren Einschätzung einer besonderen Schwierigkeit unterliegt, wohin
zu zählen sind: die Schloßgebäude, Schloßgärten, Parks, Waldungen und Waiden ohne Rücksicht
auf ihren Umfang, Hofgüter und überhaupt Besitzungen, welche bisher eine eigene
Markung gehabt haben, ist den Eigenthümern der betreffenden Besitzungen oder ihren Ver-