Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Die Oberämter werden daher angewiesen, von nun an die Berichte über den Gang 
der Bevölkerung an das statistisch-topographische Bureau zu richten. 
Stuttgart den 30. Mai 1851. 
Knapp. 
b) Verfügung, betreffend die Aenderungen im Zolltarif. 
In Folge der unter den Regierungen der zum Zollverein gehörigen Länder getroffenen 
Vereinbarung werden, in Gemäßheit höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät 
vom 9. d. M., die Bestimmungen der Position 25 s. und der Anmerkung 1 zur Posttion 26 der 
zweiten Abtheilung des laut der Königl. Verordnung vom 30. Oktober 1848 (Reg. Blat# 
S. 488) bestehenden Vereinszolltarifs dahin abgeändert, daß 
1) Reis, und zwar « 
a)gefchälterdemCingangszollvonlRthlr.oder1fl.45k1-.findenan 
b)ungeschältcr...-..Von20Sgr-oder1fl.10kr. sägt-I 
unterliegt und 
2) Baumöl in Fässern eingehend, wenn bei der Abfertigung auf den Centner ein 
Pfund Terpentinöl zugesetzt worden, vom Eingangszoll frei bleibt, dagegen einem 
Ausgangszoll von 5 Sgr. oder 171 kr. für den Centner unterworfen ist. 
Diese Abänderungen treten mit dem 1. August d. J. in Wirksamkeit. 
Stuttgart den 12. Juni 1851. 
Knapp. 
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