Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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8. 4. 
Die Paßkarten bleiben allen denjenigen versagt, welche 
1) nach den bestehenden Gesetzen auch bei Reisen im Inlande paßpflichtig sind, jeden- 
falls den Handwerksgesellen und Gewerbegehülfen; 
2) den Dienstboten und Arbeitsuchenden aller Art; 
3) denen, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben. 
8. 5. 
Die Paßkarten sind nur auf die Dauer eines Kalenderjahrs, somit nur bis zum Schlusse 
des Jahres gültig, in welchem sie ausgestellt worden. 
S. 6. 
Die Ausstellung von Paßkarten in Unserem Königreiche steht zu: 
1) dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten bezüglich aller Inländer ohne 
Ausnahme; 
2) den Oberämtern bezüglich derjenigen Personen, welche in dem betreffenden Ober- 
amtebezirke ihren Wohnsitz haben. 
Die von den Oberämtern ausgestellten Paßkarten ersordern keine Beglaubigung durch 
das Ministerium. 
Die von den zuständigen Behörden ausgestellten Paßkarten werden in den Gebietsthei- 
len der dem Paßkartenvereine angehörigen Staaten gleichmäßig respektirt. 
8. 7. 
Eine Visirung der Paßkarten findet nicht Statt. 
S. 8. 
Die vereinbarten Paßkarten enthalten auf der ersten Seite: 
1) das Wappenschild des betreffenden Staates, 
2) das Kalenderjahr, auf welches die Paßkarte lautet, 
3) den Namen, Stand und Wohnort des Inhabers, 
4) die Fertigung der ausstellenden Behörde mit Namens Unterschrift und beigedrück- 
tem Siegel, 
5) die Nummer ves gesondert zu führenden Paßkarten-Journals; 
auf der zweiten Seite: 
6) das in seinen vier Rubriken sorgfältig auszufüllende Signalement des Inhabers, 
7) dessen eigenhändige Namens-Unterschrift;
	        
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