Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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für Umzugskosten (oben Punkt 1 und 2) zusammengerechnet mit dem durch die Versetzung 
herbeigeführten nothwendigen Aufwand an Eisenbahnfracht, worüber genaue Nachweisung zu 
liefern ist. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen Unserer Verordnung vom 28. Februar 1818 
auch auf die bei der Eisenbahn-Verwaltung widerruflich angestellten Diener Anwendung. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 12. Februar 1851. 
Wilhelm. 
Der Chef des Finanz-Departements: 
Knapp. 
Auf Befehl des Könige, 
der Cabinets-Direktor: 
Mauceler. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements. 
Civil-Senat des K. Ober-Tribunale. 
Gemeinbescheid, betreffend die Zulassung zum Armenrecht. 
Da die Gesuche armer Parteien um Bestellung von Armen-Anwälten aus der Mitte der 
Obertribunal-Prokuratoren Behufs der Verfolgung meist ganz grundloser Prozesse bis in 
die höchste Instanz immer häufiger werden, die Rechtswohlthat des Armenrechts aber nicht zur 
Unterstützung muthwilliger Streitsucht mißbraucht werden darf, so hat der Civil-Senat des 
K. Obertribunals beschlossen, solchen Gesuchen nur dann zu entsprechen, wenn nicht nur ge- 
mäß dem Gemeinbescheide vom 25. September 1850 die Armuth gehörig bescheinigt ist, son- 
dern auch das einzuführende Rechtsmittel nicht als unstatthaft oder nach der Sachlage 
als offenbar grundlos befunden wird. 
Stuttgart den 25. Januar 1851. 
Harpprecht.
	        
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