Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Art. 1. 
Der zwischen der Krone Württemberg und dem Fürstl. Hause Thurn und Tearis unter 
dem 27. Juli (9. September) 1810 abgeschlossene Postlehenvertrag, einschließlich des soge- 
nannten Nebenvertrags von demselben Tage, wird in beiderseitigem Einverständnisse und 
freier Uebereinkunft gemäß aufgelöst und soll am 1. Juli 1851 außer Wirksamkeit gesetzt 
werden. 
Zu diesem Ende geben Seine Durchlaucht der Hr. Fürst Maximillan Carl von Thurn 
und Taris, unter Verzichtleistung auf die Würde und das Amt eines Königl. württember. 
gischen Erb= und Landpostmeisters, für Sich, Ihre Nachkommen und sämmtliche zur Erbfolge 
in das Postlehen berechtigten Agnaten das nutzbare Eigenthum und die Verwaltung der 
Posten in Württemberg und die damit verbundenen Postrechte an Seine Majestät den König 
von Württemberg zurück. 
Die Uebergabe, beziehungsweise Uebernahme, erfolgt durch beiderseits zu ernennende 
Commissäre, gleichzeitig mit dem Vollzuge des Art. 9 des gegenwärtigen Vertrages, am 
1. Juli 1851 mittelst entsprechender Erklärung in dem zu diesem Behufe aufzunehmenden 
Protökolle. 
Von diesem Tage an werden Seine Durchlaucht der Hr. Fürst von Thurn und Taxis 
von allen in dem Haupt= und Nebenvertrage vom 27. Juli (9. September) 1819 begründe- 
ten Pflichten und Verbindlichkeiten und namentlich von den danach zu leistenden Zahlungen 
befreit. 
Art. 2. 
Mit dem Akte der Uebergabe werden sämmtliche angestellten oder verwendeten Beam- 
ten und sonstigen Bediensteten ihrer Dienstpflichten gegen Seine Durchlaucht den Hrn. Für- 
sten von Thurn und Taxis entbunden. 
Dieselben haben jedoch alle auf ihren Dienst bis zum Tage der Uebergabe sich beziehen- 
den Geschäfte und Obliegenheiten nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften noch zu be- 
sorgen, die Rechnungsaufstellungen, Abrechnungen, Monitenerledigungen, Geldeinlieferungen, 
Vorschußrückzahlungen und Ersatzleistungen zu bewirken, und werden zur Erfüllung dieser 
Rflichten von der Königl. Postadministration nach Erforderniß angehalten werden.
	        
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