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B) Der Departements der Justiz, der auswärtigen Angelegen—
heiten und des Innern.
Der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten und
des Innern.
Verfügung in Betreff des Verbotes unmittelbarer Communication der Behörden mit den Gesandtschaften.
Da es in neuerer Zeit wieder häufig vorgekommen ist, daß untergeordnete Behörden
sich in dienstlichen Angelegenheiten unmittelbar an die K. Gesandtschaften bei auswärtigen
Höfen oder auch an die an dem königlichen Hofe beglaubigten fremden Gesandtschaften ge-
wendet haben, so siebt man sich veranlaßt, die Ministerial-Verfügung vom 10. April 1823
(Reg. Blatt S. 318), nach welcher sowohl den untergeordneten Behörden, als den Kreis-
und Centralstellen jede unmittelbare amtliche Communication mit Gesandtschaften untersagt
ist, in Erinnerung zu bringen, wobei bemerkt wird, daß unter dieses Verbot auch jede Com-
munication einer Stelle als solcher mit einem bei einer fremden Gesandtschaft angestellten
Beamten in einer Privatangelegenbeit des Letzteren fällt.
Stuttgart den 29. Januar 1851.
Plessen. Linden.
C) Der Departements der auswärtigen Angelegenheiten
und der Finanzen.
Der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen.
Verfügung, die einstweilige Verlängerung des Schifffahrts= und Handelsvertrags mit Belgien betreffend.
Nachdem von Seiten der sämmtlichen den deutschen Zollverein bildenden Staaten zu
einer einstweiligen Fortdauer des am 1. September 1844 mit dem Königreiche Belgien ab-
geschlossenen Schifffabrts= und Handelsvertrags, sowie der in dessen Folge am 26. Juni
1846 abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels bis zum 1. Ja-
nuar 1852 im Einverständnisse mit der Königl. Belgischen Regierung die Zustimmung ertheilt
worden ist; so wird dieses, unter Bezugnahme auf die Königl. Verordnungen vom 9. No-