Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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B) Der Departements der Justiz, der auswärtigen Angelegen— 
heiten und des Innern. 
Der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten und 
des Innern. 
Verfügung in Betreff des Verbotes unmittelbarer Communication der Behörden mit den Gesandtschaften. 
Da es in neuerer Zeit wieder häufig vorgekommen ist, daß untergeordnete Behörden 
sich in dienstlichen Angelegenheiten unmittelbar an die K. Gesandtschaften bei auswärtigen 
Höfen oder auch an die an dem königlichen Hofe beglaubigten fremden Gesandtschaften ge- 
wendet haben, so siebt man sich veranlaßt, die Ministerial-Verfügung vom 10. April 1823 
(Reg. Blatt S. 318), nach welcher sowohl den untergeordneten Behörden, als den Kreis- 
und Centralstellen jede unmittelbare amtliche Communication mit Gesandtschaften untersagt 
ist, in Erinnerung zu bringen, wobei bemerkt wird, daß unter dieses Verbot auch jede Com- 
munication einer Stelle als solcher mit einem bei einer fremden Gesandtschaft angestellten 
Beamten in einer Privatangelegenbeit des Letzteren fällt. 
Stuttgart den 29. Januar 1851. 
Plessen. Linden. 
C) Der Departements der auswärtigen Angelegenheiten 
und der Finanzen. 
Der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen. 
Verfügung, die einstweilige Verlängerung des Schifffahrts= und Handelsvertrags mit Belgien betreffend. 
Nachdem von Seiten der sämmtlichen den deutschen Zollverein bildenden Staaten zu 
einer einstweiligen Fortdauer des am 1. September 1844 mit dem Königreiche Belgien ab- 
geschlossenen Schifffabrts= und Handelsvertrags, sowie der in dessen Folge am 26. Juni 
1846 abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels bis zum 1. Ja- 
nuar 1852 im Einverständnisse mit der Königl. Belgischen Regierung die Zustimmung ertheilt 
worden ist; so wird dieses, unter Bezugnahme auf die Königl. Verordnungen vom 9. No-
	        
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