174
bis zum vollendeten 18. Lebensjahre, die von Seiner Durchlaucht dem Hrn. Fürsten
von Thurn und Taxis ihnen verwilligten in der Anlage C. verzeichneten Pensionen
und Unterstützungen fernerhin aus der Staatskasse gewähren;
es tritt ferner
4) die Königl. württembergische Regierung in die Stelle Seiner Durchlaucht des Herrn
Fürsten von Thurn und Texis ein in allen jenen Fällen, in welchen laut des Ver-
zeichnisses sub 1). von Seiner Durchlaucht an Postbeamte und sonstige Bedienstete,
an Wittwen und Kinder derselben nur für einen bestimmten Zeitraum Pensionen
oder Unterstützungen bewilligt worden sind; die Königl. Regierung wird, ohne dieß-
falls ven Betheiligten gegenüber eine rechtliche Verbindlichkeit zu übernehmen, den-
selben die gleiche Unterstützung zu Theil werden lassen, soweit nach ihrem Ermessen
die Gründe der früheren Bewilligungen noch fortbestehen;
auch übernimmt
e) die württembergische Regierung vom 1. Juli 1851 angefangen, nach vorhergegange-
ner Verständigung über die Wahl der Personen, die in der Anlage E. nach ihren
Kategorien verzeichneten Central-Verwaltungsbeamten und die darin benannten Pen-
sionäre unter Belassung ihrer Besolungen, Pensionen und sonstigen Bezüge nach
Maßgabe ihrer Bestallungs= und Pensionsdekrete;
endlich tritt
1) die Königl. württembergische Regierung, welcher künftig die Verfügung über die aus
Württemberg der Postillons-Hülfskasse zufließenden Einnahmen zusteht, an die Stelle
der abtretenden Fürstl. Verwaltung in jenen Fällen, in welchen laut Beil. F. würt-
tembergischen Postillonen ein Recht auf eine Ebrenbelohnung erwachsen ist.
Demnach werden Seine Durchlaucht der Hr. Fürst von Thurn und Taris Ihrer Mllich-
ten und Verbindlichkeiten gegen die erwähnten Beamten, Bediensteten und sonstigen Personen,
mit dem Tage der Uebergabe der Posten an die Königl. württembergische Regierung ent.
bunden und hat letztere für den Hrn. Fürsten gegenüber von dießfalls etwa entstehenden
Aufprüchen einzustehen.
Art. 3.
Die Dienstkautionen der Postbediensteten, welche mit dem Uebergange der Königl. Po-
sten in Staatsverwaltung aus dem Dienste Seiner Durchlaucht des Hrn. Fürsten von Thurn