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Art. 6.
Die General-Postdirektion, deren Wirkungskreis als Verwaltungsbehörde der württem-
bergischen Posten am 1. Juli 1851 aufhört, wird sofort die auf die württembergische Post-
verwaltung bezüglichen in ihrem Besitze befindlichen Akten einem Königl. Commissär über-
geben, beziehungsweise nach Erforderniß in Gemeinschaft mit demselben von ihren übrigen
Akten ausscheiden.
Die Einsichtnahme der dem württembergischen Staate verbleibenden Akten, welche die
Verwaltung der württembergischen Posten durch das Fürstl. Haus von Thurn und Taris
betreffen, steht übrigens der Fürstl. Verwaltung jederzeit offen, gleichwie von denjenigen,
auf die württembergischen Posten sich beziehenden Akten, welche wegen ihres auf die übrigen
Fürstl. Thurn= und Taxris'schen Posten sich erstreckenden Inhalts der Fürstl. Verwaltung
zu belassen sind, der württembergischen Regierung das Recht der jederzeitigen Einsicht=
nahme verbleibt.
Art. 7.
Wegen der während der Verwaltung ver Königl. Posten durch Seine Durchlaucht den
Hrn. Fürsten von Thurn und Taris entstandenen Verbindlichkeiten der Postanstalt werden
Seine Durchlaucht vor den inländischen Gerichten und beziehungsweise dem Königl. Mini-
sterium des Innern nach Art. 14 und Art. 7, Ziff. 2 der K. Verordnung vom 9. Septem-
ber 1819 eintretenden Falls auch künftig Recht geben, jedoch statt des Oberpostmeisters in
Stuttgart einen anderen in Württemberg ansäßigen Vertreter aufstellen lassen.
Art. 8.
Der Staat tritt bei der Uebernahme der Verwaltung der Posten in die von der Fürstl.
Tburn= und Taris'schen Postverwaltung in Bezug auf den württembergischen Postdienst ge-
schlossenen Pacht-, Mietb= und sonstigen Verträge bis zu deren Ablauf ein.
Auch tritt der Staat in alle Rechte und Verbindlichkeiten ein, welche zum Zwecke des
unmittelbaren Postoienstes und Speditionsverkehrs zwischen den Königl. württembergischen
und den nicht in Fürstl. Thurn= und Taris'scher Verwaltung befindlichen Posten in Folge
von Verträgen, Verabredungen, oder sonst rechtsgültig bestehen, und welche von der Farstl.
Postverwaltung in zuständiger Weise eingegangen worden find.