Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Art. 16. 
Von Seite der Königl. württembergischen Regierung wird sich die Zustimmung der 
württembergischen Landesvertretung zu dem gegenwärtigen Vertrage in der Art vorbehalten, 
daß derselbe, wenn er von der nächsten Landesversammlung nicht genehmigt würde, auch 
späteren Landesversammlungen vorgelegt werden kann. 
Wenn jedoch von Seite der Königl. württembergischen Regierung die vertragsmäßige 
Uebernahme der Posten bis zum 1. Januar 1852 nicht bewerkstelligt werden sollte, so wür- 
den sowohl die Königl. Regierung, als auch Seine Durchlaucht der Hr. Fürst von Thurn 
und Taxie berechtigt seyn, von dem gegenwärtigen Vertrage zurückzutreten. 
Für den Fall, daß die Uebergabe der Posten an den Staat am 1. Juli 1851 nicht 
erzielt werden könnte, wird der 1. Oktober 1851, und, falls auch dann noch Hindernisse 
obwalten sollten, der 1. Januar 1852 als Uebergabstermin festgesetzt. Es würden dem- 
gemäß in jenem Falle ver 1. Oktober 1851, in diesem der 1. Januar 1852 an die Stelle 
des in den vorhergehenden Artikeln bezeichneten Uebergabstermins zu treten haben. 
Sobald der agnatische Consens zu gegenwärtigem Vertrage beigebracht ist, wird die 
Königl. württembergische Regierung ver Fürstl. Thurn= und Taris'schen Postverwaltung die 
Benützung der Staatseisenbahnen unter denjenigen Bedingungen einräumen, welche in der 
sub lit. 1. anliegenden, unterm heutigen Tage zwischen ver Königl. Eisenbahnverwaltung 
und dem Fürstl. Commissär abgeschlossenen Uebereinkunft festgestellt sind, und wird solche ihr 
unter denselben Bedingungen belassen, bis Kraft gegenwärtigen Vertrags die Posten an den 
Staat übergehen oder bis nach der oben erwähnten Bestimmung dessen Verbinolichkeit 
erlischt. 
Art. 17. 
Wenn bei dem Vollzuge des gegenwärtigen Vertrags wider Erwarten Irrungen und 
Meinungsverschiedenheiten sich ergeben würden, so sollen dieselben ohne Zulassung einer 
Berufung vurch drei Schievsrichter geschlichtet werden, von welchen Einer von Seiner Maje- 
stät dem Könige von Wörttemberg, Einer von Seiner Durchlaucht dem Hrn. Fürsten von 
Thurn und Taxis und der Dritte als Obmann von diesen beiden Schiedsrichtern gewählt 
werden wird.
	        
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