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Art. 16.
Von Seite der Königl. württembergischen Regierung wird sich die Zustimmung der
württembergischen Landesvertretung zu dem gegenwärtigen Vertrage in der Art vorbehalten,
daß derselbe, wenn er von der nächsten Landesversammlung nicht genehmigt würde, auch
späteren Landesversammlungen vorgelegt werden kann.
Wenn jedoch von Seite der Königl. württembergischen Regierung die vertragsmäßige
Uebernahme der Posten bis zum 1. Januar 1852 nicht bewerkstelligt werden sollte, so wür-
den sowohl die Königl. Regierung, als auch Seine Durchlaucht der Hr. Fürst von Thurn
und Taxie berechtigt seyn, von dem gegenwärtigen Vertrage zurückzutreten.
Für den Fall, daß die Uebergabe der Posten an den Staat am 1. Juli 1851 nicht
erzielt werden könnte, wird der 1. Oktober 1851, und, falls auch dann noch Hindernisse
obwalten sollten, der 1. Januar 1852 als Uebergabstermin festgesetzt. Es würden dem-
gemäß in jenem Falle ver 1. Oktober 1851, in diesem der 1. Januar 1852 an die Stelle
des in den vorhergehenden Artikeln bezeichneten Uebergabstermins zu treten haben.
Sobald der agnatische Consens zu gegenwärtigem Vertrage beigebracht ist, wird die
Königl. württembergische Regierung ver Fürstl. Thurn= und Taris'schen Postverwaltung die
Benützung der Staatseisenbahnen unter denjenigen Bedingungen einräumen, welche in der
sub lit. 1. anliegenden, unterm heutigen Tage zwischen ver Königl. Eisenbahnverwaltung
und dem Fürstl. Commissär abgeschlossenen Uebereinkunft festgestellt sind, und wird solche ihr
unter denselben Bedingungen belassen, bis Kraft gegenwärtigen Vertrags die Posten an den
Staat übergehen oder bis nach der oben erwähnten Bestimmung dessen Verbinolichkeit
erlischt.
Art. 17.
Wenn bei dem Vollzuge des gegenwärtigen Vertrags wider Erwarten Irrungen und
Meinungsverschiedenheiten sich ergeben würden, so sollen dieselben ohne Zulassung einer
Berufung vurch drei Schievsrichter geschlichtet werden, von welchen Einer von Seiner Maje-
stät dem Könige von Wörttemberg, Einer von Seiner Durchlaucht dem Hrn. Fürsten von
Thurn und Taxis und der Dritte als Obmann von diesen beiden Schiedsrichtern gewählt
werden wird.