Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Im Falle sich die beiden Schiedsrichter uͤber einen solchen Obmann nicht zu vereinigen 
vermögen, werden die beiden contrahirenden Parteien die Kaiserl. österreichische Gesandtschaft 
am Königl. württembergischen Hofe um die Wahl dieses Obmanns ersuchen. 
Art. 18. 
Gegenwärtiger Vertrag ist von den beiderseitigen Bevollmächtlgten unter Vorbehalt der 
Genehmigung sowohl von Seite Seiner Majestät des Königs von Württemberg, als von 
Seite Seiner Durchlaucht des Herrn Fürsten Maximilian Carl von Thurn und Taxis, ab- 
geschlossen worden; es soll jevoch deren Genehmigung alsbald eingeholt und es sollen die 
Ratifikationsurkunden spätestens binnen drei Wochen in Stuttgart ausgewechselt werden. 
Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten gegenwärtigen Vertrag unter- 
zeichnet und ihre Siegel beigedruckt. 
So geschehen Stuttgart am 22. März 1851. 
Eduard Frhr. v. Wächter, 
Königl. württembergischer Geheimer Legationsrath. 
(L. S.) 
Julius Hölder, 
Königl. württembergischer Regierungsrath. 
(L. S.) 
Hubert Walter, 
Fürstl. Thurn= uud Taris'scher Generalpostdirektionsrath. 
(L. S.)
	        
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