Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

188 
Erste Abtheilung des Tarifs. 
Den Gegenständen, welche keiner Abgabe unterworfen find, treten folgende, 
bisher in dem Tarife nicht namentlich aufgeführten Artikel hinzu: 
Eisenrostwasser, Moos, Erdnüsse (Erdpistazien), Kupferasche, Streulaub und Kleie. 
Außerdem werden folgende, dermalen in der zweiten Abtbeilung des Tarifs stehende 
Artikel der ersten Abtheilung zugewiesen, mithin von jeder Abgabe befreit: 
aus II. Posstion 5 lit. f. Gelbe, grüne, rothe Farbenerde, Braunroth, rohe Kreide, 
Oker, Rothstein, Umbra, roher Flußspath in Stücken; 
aus II. Posstion 5 lit. g. 3. Flechten; 
„, „ „ 5„, k. Weinstein; 
„ „ „ 16 Gebrannter Kalk und Gyps; 
33 „ a. Bruchsteine und behauene Steine aller Art, Müblsteine 
„nit Ausschluß der mit eisernen Reifen versehenen), grobe Schleif= und 
Wetzsteine, Tufsteine, Traß, Ziegel- und Backsteine aller Art, beim Trans-= 
porte zu Wasser, auch beim Landtransperte, wenn die Steine nach einer 
Ablage zum Verschiffen bestimmt sind. 
Zweite Abtheilung des Tarifs. 
Bei den Gegenständen, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Abgabe 
unterworfen sind, treten folgende Aenderungen ein: 
A. In den Zollsätzen. 
I. Vom Ausgangsgolle bleiben frei: 
Knochen, seewärts von der russischen bis zur mecklenburgischen Gränze ausgehend 
(Position 1. Abfälle 2c.). 
II. Von folgenden, bisher in dem Tarife nicht namentlich aufgeführten Artikeln find vie 
beigefügten Ein= oder Ausgangs-Zollsätze zu erbeben, und zwar von: 
1) Grünspan, raffinirtem (destillirtem, krystallisirtem) oder gemahlenem, beim Eingange 
1 Rtblr. oder 1 fl. 45 kr. vom Centner (Pos. 5. Droguerie= c. Waaren);
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.