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Abaͤnderung des §. 26 der Wegordnung vom 23. Oktober 1808 in Gemäsheit höchster Ent-
schließung Seiner Königlichen Majestät vom 29. Januar d. J. Folgendes verfügt:
1) das Nebeneinanderspannen von drei Pferden ist unter den nachfolgenden Bedingungen
auf den unten näher bezeichneten Straßenstrecken allgemein gestattet.
Für kürzere Straßenstrecken wird die Gestattung des Nebeneinanderspannens von
drei Perden durch die betreffende Kreisregierung bekannt gemacht.
2) Es dürfen nur unmittelbar vor dem Wagen drei Pferde an einfachen Deichseln oder
Gabeln in der Art nebeneinander geführt werden, daß das auf der sogen. Wildbahn
gehende PMerd zur rechten Hand des Wagenführers eingespannt wird.
3) Der Raum zwischen den äußeren Enden der beiden Zugscheiter darf nicht über acht
Schuh betragen.
4) Die Seitenpferde müssen mit dem mittleren durch Kreuzzügel verbunden werden.
5) Vor dem Einfahren in einen Ortsetter und in dort sich befindende Straßenwendungen
ist ein Signal mit dem Posthorn oder der Peitsche zu geben.
6) Innerhalb der Ortsetter darf auf breiten, geraden und ebenen Straßen in kurzem
Trab, auf andern Straßen aber und bei allen Straßenwendungen soll nur im
Schritt gefahren werden.
7) Auch außerhalb Etters soll auf Brücken, so wie beim Ausweichen auf schmalen
Straßen im Schritt gefahren werden.
8) Die Uebertretung dieser Vorschriften ist durch die Orts= und Bezirks-Polizeibehörden
mit Geldbuße abzurügen.
9) Die der Postverwaltung ertheilten Dispensationen von dem §. 26 der Wegordnung
bleiben auch, so weit sie sich auf andere als die im Punkt 1 angeführten Straßen
beziehen, besteben, es finden aberfauch hier die oben Punkt 2 bis 7 ertheilten Vor-
schriften Anwendung.
Die Bezirks= und Orts-Polizeibehörden, so wie das für die Aufsicht auf die Straßen
bestellte Personal haben die Beobachtung vorstehender Vorschriften zu überwachen.
Stuttgart den 6. Februar 1851.
Auf Seiner Königlichen Majestät besonderen Befehl,
für den Departements-Chef:
Plessen.