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zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder
sich mit der Taravergütung für 8 Centner zu begnügen, oder auf Ermittlung des
Nettogewichtes durch Verwiegung anzutragen.
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif Abtbi. II. 2. c u. 41. e)
findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von einem Bruttogewichte
über 6 Centner angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur von 6 Centnern eine
Tara bewilligt wird.“
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben, Friedrichshafen den 25. Juli 1851.
Wilheim.
Der Chef des Finanz-Departememtsr Auf Befebl des Königs,
Knapp. der Cabinets-Direktor:
Mauoeler.
II. Verfügungen der Departements.
Des Finanz-Departementsé.
Des Finanz-Ministerium.
Verfügung, betreffend die der Schweiz zugestandenen Zollbegünstigungen.
Vermöge einer zwischen den Regierungen von Württemberg, Bayern und Baden im
Namen des Zollvereins getroffenen Vereinbarung treten die der Schweiz bisher zugestan-
denen Zollbegünstigungen für
Getreide, Holz, rohe Farbekräuter, Honig, Wurzeln, gevörrtes Obst, ungebleich-
tes Wachs, schweizerischen weißen Bodenseewein, Schweizerkäse, Uhrenbestandtheile,
gemeine Täöpferwaaren, schweizerischen Obstmost, schweizerischen Essig, Extrait
d Absyntbe, schweizerischen Kirschengeist und schweizerische Strohgeflechte (Königl.
Verordnungen vom 30. November 1835, Reg Blatt S. 465, und vom 23. Ja-
nuar 1838, Reg. Blatt S. 47)
vom 1. August d. J. an bis auf Weiteres außer Wirksamkeit.
Dieß wird hiemit in Gemähheit böchster Entschließung Seiner Königlichen Maje-
stät vom 21. d. M. zur Nachachtung bekannt gemacht.
Stuttgart den 31. Juli 1851. Knapp.
Gedruckt bei G. Hasse lbrink.