Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder 
sich mit der Taravergütung für 8 Centner zu begnügen, oder auf Ermittlung des 
Nettogewichtes durch Verwiegung anzutragen. 
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif Abtbi. II. 2. c u. 41. e) 
findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von einem Bruttogewichte 
über 6 Centner angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur von 6 Centnern eine 
Tara bewilligt wird.“ 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Friedrichshafen den 25. Juli 1851. 
Wilheim. 
Der Chef des Finanz-Departememtsr Auf Befebl des Königs, 
Knapp. der Cabinets-Direktor: 
Mauoeler. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Finanz-Departementsé. 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die der Schweiz zugestandenen Zollbegünstigungen. 
Vermöge einer zwischen den Regierungen von Württemberg, Bayern und Baden im 
Namen des Zollvereins getroffenen Vereinbarung treten die der Schweiz bisher zugestan- 
denen Zollbegünstigungen für 
Getreide, Holz, rohe Farbekräuter, Honig, Wurzeln, gevörrtes Obst, ungebleich- 
tes Wachs, schweizerischen weißen Bodenseewein, Schweizerkäse, Uhrenbestandtheile, 
gemeine Täöpferwaaren, schweizerischen Obstmost, schweizerischen Essig, Extrait 
d Absyntbe, schweizerischen Kirschengeist und schweizerische Strohgeflechte (Königl. 
Verordnungen vom 30. November 1835, Reg Blatt S. 465, und vom 23. Ja- 
nuar 1838, Reg. Blatt S. 47) 
vom 1. August d. J. an bis auf Weiteres außer Wirksamkeit. 
Dieß wird hiemit in Gemähheit böchster Entschließung Seiner Königlichen Maje- 
stät vom 21. d. M. zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Stuttgart den 31. Juli 1851. Knapp. 
  
  
Gedruckt bei G. Hasse lbrink.
	        
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