Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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1) Bei dem Maurer= und Steinhauer-Handwerke kann ein auf die Anfertigung von 
Backöfen, Herd= und Kesselfeuerungen beschränktes Meisterrecht erworben werden. 
2)) Dieses beschränkte Meisterrecht kann nur durch eine förmliche Prüfung vor der 
Commission für die Prüfung von Maurern und Steinhauern erster und zweiter Klasse 
(Instruktion vom 20. März 1851, §. 68), zu veren Bezirk der Niederlafsungsort des Be- 
werbers gehört, erlangt werden. 
Bei der Prüfung ist die Befähigung, vie Construktion eines Backofens oder Herdes, 
wo nicht in regelrechter architektonischer Zeichnung, voch vurch deutliche Handrifse mit ein- 
geschriebenen Maaßen klar zu veranschaulichen, die nöthige Bekanntschaft mit den bieher ein- 
schlagenden feuerpolizeilichen Bestimmungen und mit den Grundsätzen des Gewerbebetriebs, 
namentlich der Kostenberechnung, so wie vie praktische Geschicklichkeit nachzuweisen. 
Ueber den Erfolg der Prüfung erkennt auf den Bericht der Commisston das der letztern. 
vorgesetzte Oberamt. Dem als befähigt Erfundenen wird von der Prüfungs-Commission 
eine Urkunde hierüber ausgestellt, und diese vom Oberamt beglaubigt. 
Die für die Prüfung und den Meislerbrief zu bezahlenden Gebühren sellen die in der 
revidirten Instruktion zur Gewerbe-Ordnung vom 20. März 1851, §. 79, Ziff. 2, lit. a, 
Unterabthl. cc. und lit. b. aufgeführten Summen nicht übersteigen. 
3) Diejenigen Personen, welche bisher mit der Errichtung von Backöfen selbstständig 
sich beschäftigt haben, ohne Meisterrecht zu besitzen, können dieses Gewerbe nur nach Erwer- 
bung eines Melsterrechts fortsetzen. Insofern dieselben aber bisher schon als Backofen- 
macher besteuert waren, und durch die seitherige selbstständige Gewerbe-Ausübung keine 
gegründeten Zweifel an ibrer Fähigkeit zu Herstellung guter Feuerwerke veranlaßt haben, 
können sie ohne vie Erstehung der in Ziff. 2 angeordneten Prüfung das beschränkte Meister- 
recht bei der Maurer= und Steinhauerzunft auf den Grund ihrer seitherigen Gewerbe-Aus- 
übung erlangen. 
4) Zu Herstellung von Backöfen sind ohne ein Meisterrecht bei ver eben erwähnten 
Zunft diejenigen Hafnermeister berechtigt, welchen nach der Verfügung vom 13. Januar 1841 
(Reg. Blatt S. 34) vie Befugniß zur Errichtung von Koch= und Kesselherden zusteht, oder 
künftig ertheilt wird. 
Stuttgart den 14. Juli 1851. 
Auf Seiner Königlichen Majestät besonderen Befehl: 
Lindenr.
	        
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