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Unfrankirte Briefe.
Art. 19.
Unfrankirte Briefe sollen zwar abgesendet werden, jedoch einen Zuschlag von 1 Sgr.
oder 3 Kreuzern pro Loth zur Portotare erhalten.
Für Briefe mit Frankomarken von geringerem Betrage als das tarifmäßige Porto ist
nebst dem Ergänzungsporto der gleiche Zuschlag vom Empfänger einzuziehen.
Kreuzbandsendungen.
Art. 20.
Für Kreuzbandsendungen, wenn solche außer der Adresse, dem Datum und der Na-
mensunterschrift nichts Geschriebenes enthalten, wird ohne Unterschied der Entfernung nur
der gleichmäßige Satz von 1 Kreuzer (4 Silberpf.) pro Loth im Falle der Vorausbezah=
lung, sonst aber das gewöhnliche Briefporto erhoben.
Waarenproben und Muster.
Art. 21.
Für Waarenproben und Muster, welche auf eine Art verwahrt aufgegeben wer-
den, daß die Beschränkung des Inhalts auf diese Gegenstände leicht ersichtlich ist, wird für
je 2 Loth das einfache Briefporto nach der Entfernung erhoben.
Diesen Sendungen darf, wenn vorstehende Ermäßigung zur Anwendung kommen soll,
nur ein einfacher Brief angehängt werden, welcher bei der Austaxirung mit der Waa-
renprobe oder dem Muster zusammenzuwiegen ist.
Uebrigens werden derlei Sendungen nur bis zu einem Gewichte von 16 Loth excl.
als Briefpostsendungen nach der bevorstehenden Bestimmung behandelt.
Rekommandirte Briefe.
Art. 22.
Rekommandirte Briefe werden nur frankirt abgesendet. Dafür ist von dem Aufgeber
außer dem gewöhnlichen Porto nur eine besondere Rekommandationsgebühr von 6 Kreuzern
(2 Sgr.) ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht voraus zu bezahlen.
Wenn der Absender die Beibringung einer Empfangsbescheinigung von dem Adressaten
(Retour-Recepisse) ausdrücklich verlangt, so steht der absendenden Postanstalt frei, dafür eine
weitere Gebühr bis zur Höhe von 6 Kreuzern oder 2 Sgr. zu erheben.
Ein Ersatzanspruch für nicht rekommandirte Briefe findet gegenüber den Post-
verwaltungen nicht statt.