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Ersatzleistung.
Art. 23.
Die Postanstalt, in deren Bereich ein rekommandirter Brief aufgegeben worden ist, soll,
wenn derselbe verloren geht, gebalten seyn, dem Reklamanten, sobalo der Verlust konstatirt
ist, eine Entschärigung von Einer Mark Silber zu bezahlen, vorbehaltlich des Regresses an
diejenige Postverwaltung, in deren Gebicte der Verlust erweislich stattgefunden bat. Das
Reklamationsrecht soll nach Ablauf von 6 Monaten vom Tage der Aufgabe an erlo-
schen seyn.
Portofreiheiten.
Art. 24.
Die Correspondenz sämmtlicher Mitglieder der Regentenfamilien der
Postvereinsstaaten wird in dem ganzen Vereinsgebiete portofrei befördert.
Art. 25.
Ferner werden im Gesammtvereinsgebiete gegenseitig portofrei befördert die Correspon=
denzen in reinen Staatsdienst-Angelegenheiten (Ossicialsachen) von Staats= und
anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebiets mit solchen Behörden eines anderen,
wenn sie in der Weise, wie es in dem Postbegirke der Aufgabe für die Berechtigung zur
Portofreiheit vorgeschrieben ist, als Offieialsache bezeichnet und mit dem Dienstsiegel verschlos-
sen sind, auch auf der Adresse die absendende Behörde angegeben ist.
Art. 26.
Die dienstlichen Correspondenzen der Postbehörden und Postanstalten unter
sich und an Privatpersonen, ferner die amtlichen Laufschreiben der Postanstalten unter sich
werden gegenseitig portofrei gelassen. Laufschreiben von Privatpersonen müssen nach dem
Briefposttarif frankirt werden. Ergibt sich, daß die Reklamation durch das Versehen eines
Postbeamten berbeigeführt worden ist, so muß der Schuldige auf Begehren das Porto
erstatten.
Art. 27.
Um in Bezug auf Portofreibeit die wünschenswerthe Gleichförmigkeit zu erlangen, soll
für den inneren Verkehr in Zukunft als allgemeiner Grundsatz gelten, daß außer den Sen-
dungen der Allerhöchsten und höchsten Personen, nur diejenigen der Behörden in reinen
Staatsdienstangelegenhelten Anspruch auf Portofreiheit haben.
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