Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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find, ohne Anrechnung eines Porto dem Aufgabepostamt zurückgesandt. Waren dieselben 
unfrankirt aufgegeben, so wird von dem Postamte des Bestimmungsorts das für die Hin- 
sendung angesetzt gewesene Porto in demselben Betrage und in derselben Währung zurück- 
gerechnet, wie dasselbe angesetzt gewesen ist, wogegen die Postanstalt, an welche vieselben 
zurückgelangen, berechtigt ist, das ganze Porto für die Hinsendung zu Gunsten der eigenen 
Postkasse zu erheben. 
Art. 31. 
Briefe, welche den Adressaten an einen anderen als den ursprünglich auf der Adresse 
bezeichneten Bestimmungsort nachgesendet werden sollen (reklamirte Briefe), werden wie 
solche behandelt und tarirt, die an dem Orte, von wo die Nachsendung erfolgt, nach dem 
neuen Bestimmungsorte aufgegeben werden, wobei jedoch nur die Tare für frankirte Briefe 
in Anwendung zu kommen hat. Das früher dafür angesetzte vereinsländische oder sonstige 
Porto wird als Auslage in Anrechnung gebracht. Eine Ausnahme hiervon tritt jedoch als- 
dann ein, wenn die Nachsendung vom ersten Bestimmungsorte unmittelbar nach dem 
Aufgabeorte erfolgt, in welchem Falle die gleiche Behandlung wie bei den unanbring- 
lichen Briefen (Art. 30) einzutreten hat. 
Für reklamirte Briefe, deren Zustellung an die Adressaten nicht bewirkt werden kann, 
und die daher an die Aufgabeorte zurückzuleiten sind, dürfen der Postanstalt, von welcher 
dieselben eingelangt sind, nur diejenigen Gebühren in Anrechnung gebracht werden, welche 
von dieser bei der Auslieferung an die rücksendende Postanstalt aufgerechnet worden sind. 
Aufhebung der nicht vereinbarten Gebühren. 
Art. 32. 
Außer den in den vorstehenden Artikeln ausdrücklich stipulirten Taxen dürfen für die 
Beförderung der internationalen Vereinscorrespondenz keinerlei weitere Gebühren erhoben 
werden, und es ist ausnahmeweise nur bezüglich der Bestellgebühr denjenigen Postad- 
ministrationen, bei welchen eine solche noch bestebt, überlassen, dieselbe vorläufig fortzuerheben. 
Diese Gebühr soll jevoch über ihren dermaligen Betrag keinenfalls erböht werden, und es 
werden vielmehr die betreffenden Verwaltungen darauf Bedacht nehmen, sic nach Thunlich- 
keit ganz aufzuheben oder doch zu ermäßigen. 
Der Ersatz baarer Auslagen für außerordentliche Besorgungen (3. B. für die Bestellung 
vdurch einen expressen Sendboten) ist nicht ausgeschlossen.
	        
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