Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Art. 37. 
So weit als thunlich soll vie Auflösung der Postverträge mit fremden Staaten auch 
vor Ablauf derselben erzielt, und die neue Fassung nach den Bestimmungen des Vereins be- 
wirkt werden. Die neu zu schließenden Verträge sollen den übrigen deutschen Postverwal- 
tungen so weit mitgetheilt werden, als ihr Interesse dabei betheiligt ist. 
II. Behandlung der Zeitungen. 
Allgemeine Bestimmung. 
Art. 38. 
Die Postämter der Vereinsstaaten besorgen die Annahme der Pränumeration auf die 
im Vereinsgebiet sowohl, als die im Auslande erscheinenden Zeitungen und Journale, so 
wie deren Versendung und Bestellung an die Pränumeranten. 
Vereinsländische Zeitungen, welche im Vereinsgebiete befördert werden. 
Art. 39. 
Die Postverwaltungen sind verbunden, die in einem anderen Vereinsstaate erscheinenden 
Zeitungen und Journale, wenn darauf bei ihnen abonnirt wird, bei derjenigen Postverwal- 
tung zu bestellen, in deren Gebiet der Verlagsort gelegen ist. Hierbei bleibt der Verein- 
barung der betheiligten Postadministrationen überlassen, die einzelnen Postämter zu bezeichnen, 
bei welchen die Bestellung erfolgen kann. 
Art. 40. 
Die Versendung hat direkt nach Bestimmung des bestellenden Postamts zu erfolgen. 
Art. 41. 
Die Bestellung kann in der Regel nicht auf einen kürzeren Zeitraum als ein Viertel- 
jahr erfolgen; ausnahmsweise kann jedoch in besonderen Fällen auch auf eine kürzere Zeit 
abonnirt werden. Uebrigens sind hierbei die Verlagsbedingungen zunächst maßgebend. 
Um auf den Cmpfang aller vom Beginne des Pränumerationstermins an erscheinenden 
Blätter rechnen zu können, baben die Bestellungen so zei#ig zu erfolgen, daß das Postamt 
des Absendungsortes dieselben vor dem gedachten Termine erhält. 
Art. 42. 
Wird bei dem Empfang eines Zeitungspackets ein Abgang an den bestellten Blättern 
wahrgenommen, so ist das Feblende von dem absendenden Postamte, und zwar kosteufrei,
	        
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