Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Art. 45. 
Eine Ermäßigung der in dem vorstehenden Artikel bezeichneten Speditionsgebühren, 
wenn im einzelnen Falle besondere Gründe dafür sprechen, ist dem Uebereinkommen der be- 
theiligten Postverwaltungen überlassen. 
Art. 46. 
Die in Art 40 stipulirte gemeinschaftliche Speditionsgebühr begreift nickt auch die Ab- 
lieferung der Zeitschriften in die Wohnungen der Besteller in sich, vielmehr stebt dem Ab- 
gabepostamte frei, für diese Ablieferung eine angemessene Bestellgebühr zu erheben, jedoch 
in keinem höheren als dem bereits bestehenden Betrage. 
Art. 47. 
Das bestellende Postamt hat an dasjenige Postamt, von welchem es eine Zeitung oder 
ein Journal bezieht, den dasselbe betreffenden Betrag längstens im Laufe des ersten Monats 
der Abonnementsperiode zu berichtigen 
Art. 48. 
Wenn eine Zeitschrift vor Ablauf der Zeit, für welche pränumerirt wurde, zu er- 
scheinen aufhört oder verboten wird, so ist dem Abonnenten für die Zeit, in welcher die Lie- 
ferung nicht erfolgt, neben der entsprechenden Rate der Speditionsgebühr der vorausbezahlte 
Preis, so weit er von dem Verleger zum Ersatz gebracht werden kann, zurück zu erstatten. 
Art. 49. 
Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitschrift an einen andern, als den 
Ort, für welchen er die Bestellung gemacht bat, so bat diese Nachsendung (nach der Wahl 
des Abonnenten) von dem Postamte des Bestellungs= oder des Verlagsorts unter Ansatz 
der für Kreuzbandsendungen festgesetzten Gebühr, welche der Adressat zu bezahlen hat, zu 
erfolgen; weßhalb derlei Sendungen von dem absendenden Postamte besonders als nach- 
geschickte Zeitungen zu bezeichnen sind. 
Aucländische und nach dem Auslande bestimmte vereinsländische Zeitungen. 
Art. 50. 
Die Behandlung der ausländischen und der nach dem Ausland bestimmten vereinslän- 
dischen Zeitungen richtet sich nach vorstehenden Bestimmungen in der Weise, daß das be- 
treffende Grenzbureau, bei welchem vie Zeitungsbestellung erfolgt, als Verlags= und resp. 
Abgabsort angesehen wird. Als Nettopreis wird hierbei der Einkaufspreis angesehen.
	        
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