Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Fahrpost. 
Festsetzung der Entfernungen. 
Art. 51. 
Bei der gegenseitigen Ueberlieferung der Fahrpostsendungen wird das Porto nach den 
Entfernungen zwischen den postalischen Grenzen und den Abgangs= resp. Bestimmungsorten 
berechnet. 
Auswechselungspunkte. 
Art. 52. 
Zwischen je zwei benachbarten Postgebieten wird für die Auslieferung der Sendungen 
eine dem Bedürfniß entsprechende Anzahl von Auswechselungspunkten festgesetzt. 
Art. 53. 
Für die Taxirung der Fahrpostsendungen werden Grenzpunkte verabredet, bis zu wel- 
chen und von welchen ab gegenseitig die Berechnung und der Bezug des Porto erfolgt. 
Art. 54. 
Werden die Transportlinien einer Postverwaltung durch zwischenliegendes Gebiet einer 
anderen Postverwaltung unterbrochen, so findet eine Zusammenrechnung der einzeln zu er- 
mittelnden Distanzen eines jeden Gebiets Katt. 
Porto für Transitsendungen. 
Art. 55. 
Zur Berechnung des Portos für Transktsendungen ist bei mehreren Traysitlinien die 
Meillenzahl auf Durchschnitts-Entfernungen zurückzuführen. 
Art. 56. 
Für jede Fahrpostsendung wird ein Gewichtporto berechnet, ein Werthporto jedoch nur 
dann erhoben, wenn auf der Sendung ein Wertb deklarirt ist. 
Fahrposttarif. 
Art. 57. 
Als Minimum des Gewichtporto wird für jede Tartrungsstrecke 
bis 10 Meilen .. 3 Kreuzer oder 1 Sgr. 
über 10 bis 20 Meilen 6 „ „ 2 „ 
und über 20 Meilen 9 „ „ 3 „ 
angenommen. " 
 
	        
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