Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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von 1 Loth nicht erreichen. Für schwerere Briefe dagegen ist das betreffende Porto nach 
dem Brief= oder Fahrposttarif in Ansatz zu biingen. 
Art. 61. 
Es ist freigestellt, die Sendungen entweder unfrankirt aufzugeben, oder vollständig bis 
zum Bestimmungsorte zu frankiren. 
Art. 62. 
Erhebungen an Schein= und sonstigen Nebengebühren, sollen da, wo sie bestehen, über 
die dermaligen Sätze nicht erhöht, neue dergleichen nicht eingeführt und die Sätze in der 
nächsten Postconferenz (Art. 68) festgestellt werden. 
Art. 63. 
Der Portobezug berechnet sich nach vorstehenden Tarifbestimmungen für die Transport- 
strecke einer jeden einzelnen Verwaltung besonders. 
Art. 64. 
Zurückgehende und weiter gehende Sendungen unterliegen den Gebühren nach der auf 
dem Hinwege und auf dem Rückwege zurück zu legenden Transportstrecke. 
Art. 65. 
In Bezug auf die Behandlung der Fahrpost-Sendungen bei der Auf= und Abgabe gel- 
ten die landesherrlichen Verordnungen. 
Art. 66. 
Bei umfangreichem Fahrpost-Transitverkehr wird man sich über thunlichste Einführung 
#on Transitkarten verständigen. 
Schiedsrichterliche Entscheidung. 
Art. 67. 
Sollten über die Anwendung einer Bestimmung des Vereinsvertrags Irrungen entste- 
ben, welche sich nicht durch gegenseitige Verständigung ausgleichen, so soll darüber eine schieds- 
gerichtliche Entscheidung, welcher sich die sämmtlichen Postverwaltungen zum Voraus unter- 
werfen, in der Weise herbeigeführt werden, daß in dem einzelnen Falle jede Parthei eine 
unbetheiligte Postadministration aus dem Vereine zum Schiedsrichteramte wählt und diese 
beiden Schievsrichter sovann eine dritte unbetheiligte Vereins-Post-Verwaltung sich zugesellen.
	        
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