Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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über 1 Loth bis 2 Loth einschließlich. . . Ffaches, 
„ 2 „ bises 3 „ ,, ...3faches, 
„ 3 „ bis 4 „ „ . . . ffaches 
Briefporto, u. s. f. für jedes weitere Loth Gewicht der Betrag der einfachen Portotaxe mehr. 
. 6. 
Frankirung mittelst Freimarken. 
Alle Briespostsendungen nach inländischen Bestimmungsorten sind in der Regel bei der 
Aufgabe mittelst Freimarken zu frankiren. 
Die biezu erforderlichen Freimarken find bei jeder inländischen Briefpost-Expedition ein- 
zeln oder in größerer Anzabl käuflich zu haben. 
Solche Freimarken sind auf der Adreßseite des Briefes am obern Ranve rechts mittelst 
Benetzung des auf der Rückseite der Marke befindlichen Klebestoffs eine oder so viele halt- 
bar zu befestigen als nöthig sind, um durch deren Nennwerth den Brief vollständig zu 
frankiren. 
Zur Frankirung der bei den inländischen Postanstalten aufzugebenden Briefe können 
nur württembergische Freimarken, nicht aber Marken anderer Staaten oder Postverwal= 
tungen und ebensowenig schon gebrauchte württembergische Freimarken verwendet werden, 
indem sonst die Briese als unfrankirt abgesendet werden würden. 
Für verlorene oder sonst zu Grunde gegangene, für beim Gebrauch verdorbene, so wie 
für irrthümlich oder zu viel verwendete Freimarken leistet die Postverwaltung keinen Ersatz. 
Durch Zufall unbrauchbar gewordene Freimarken ist die K. Postkommission ermächtigt, 
mittelst Umtausches alsdann zu ersetzen, wenn dieselben noch unabgeschnitten bei den Neun- 
und Sechskreuzer-Marken mindestens einen Zehntelsbogen, bei Drei= und Einkreuzer-Marken 
mindestens einen Sechstelsbogen betragen und unzweifelhafte Merkmale erkennen lassen, daß 
der Versuch einer Verwendung oder eines Mißbrauchs nicht stattgefunden hat. 
7. 
Unfrankirte Briefe. 
Für unfrankirte Briefe wird außer der in §K. 4 bestimmten Tare von 3 und 6 Kr.
	        
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