Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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8. 10. 
Rekommandirte Briefe. 
Rekommandirte Briefe werden nur frankirt abgesendet. Der Aufgeber eines sol- 
chen Briefes hat außer dem gewöhnlichen Briefporto eine Rekommandationsgebühr von 6 Kr. 
ohne Rücksicht auf Gewicht und Entfernung zu entrichten. 
Wenn der Aufgeber die Beibringung einer Empfangs-Bescheinigung vom Empfänger 
(Retour-Recepisse) verlangt, so hat derselbe dafür eine weitere Gebühr von 6 Kr. bei der 
Aufgabe zu zahlen. 
Rekommandirte Briefe sind stets am Schalter aufzugeben und dürfen nicht in den 
Briefkasten gelegt werden. Geschiebt dieses dennoch, so ist die Aufgabe-Poststelle befugt, die 
Rek dations-Bezeichnung auf der Adresse unter Beifügung der Bemerkung: „im Brief- 
* 
kasten vorgefunden“ zu streichen und den Brief als einen gewöhnlichen Brief zu behandeln. 
S. 11. 
Ersatzleistung. 
Geht ein rekommandirter Brief verloren, so wird dem Reklamanten, sobald der Verlust 
erwiesen ist, eine Entschädigung von einer Mark Silber (24 ½ fl.) gegen Rückgabe des Auf- 
gabescheins geleistet. 
Der Anspruch auf diese Entschädigung erlischt jedoch, wenn die Reklamation nicht binnen 
3 Monaten vom Tage der Aufgabe an gerechnet, erhoben wird. 
Wegen des Verlusts nicht rekommandirter Briefe findet ein Ersatzanspruch an die Post- 
verwaltung nicht statt. 
12. 
Unrichtig geleitete Briefe. 
Briefe, welche irrig instradirt worden, sind ohne Verzug an den wahren Bestim- 
mungsort zu befördern, woselbst, im Falle der Brief nicht frankirt war, nur dasjenige Porto 
zu erheben ist, welches sich bei richtiger Instradirung ergeben hätte. 
–P. 13. 
Unbestellbare Briefe. 
Briespost-Sendungen, deren Annahme von dem Aoressaten verweigert wird, sind ohne
	        
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