Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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8. 21. 
Fahrposttare. 
Für jede Fahrpostsendung wird ein Gewichtsporto berechnet. Neben diesem kommt 
ein Werthsporto in Ansatz, wenn auf der Sendung ein Werth deklarirt ist. 
Das Gewichtsporto richtet sich nach der in gerader Linie gemessenen Entfernung 
zwischen der Aufgabestelle und Abgabestelle und beträgt für jedes Pfund auf je fünf Meilen 
% Kr. 
Hiebei werden Entfernungen unter 5 Meilen gleich 5 Meilen, Gewichtsbeträge unter 
einem Pfunde gleich einem vollen Pfunde und Bruchkreuzer für voll gerechnet. Als geringster 
Betrag des Gewichtsporto ist jedoch zu erheben: 
bis zu 10 Meilen einschließlich. 4 fKr. 
über 10 bis 20 Mellen 8= Kr. 
über 20 Meilen. 11 Kr. 
Das Werthsporto beträgt auf alle Entfernungen innerhalb Landes 2 kr. für jede 
100 fl. des deklarirten Werthes, wobei Werthsbeträge unter 100 fl. gleich einem vollen Hundert 
gerechnet werden. 
Für Sendungen in württembergischem Staatspapiergeld ist statt eines Gewichts= und 
Werthsporto in Gemäßheit des Gesetzes vom 1. Juli 1849 (Reg. Blatt S. 266) der vierte 
Theil der bisherigen Tarifsätze für den Transport von baarem Geld zu erheben. 
Die bisher vorgeschriebene Vorzeigung solcher Werthspapiere vor dem Postbeamten 
findet in der Regel nicht mehr statt. 
5. 22. 
Mehrere Pakete zu einer Adresse. 
Wenn mehrere Pakete zu einer Adresse gehören, so wird für jedes einzelne 
Stück das Gewichtsporto, und im Falle einer Werthsdeklaration, auch das Werths- 
porto besonders berechnet. 
#5. 23. 
Porto für Adreßbriefe. 
Der zu einer Fahrpostsendung gehörige Adreßbrief, verslegelt oder unverfiegelt, wird
	        
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