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zugehenden Reisenden stehen den bereits im Postwagen befindlichen, sowie den von Anschluß-
coursen kommenden, bereits durcheingeschriebenen, Reisenden nach.
Reisende, welche nur bis an einen Unterwegsort eingeschrieben sind und sich daselbst
wieder auf den nämlichen Cours zur Weiterreise einschreiben lassen, werden als neu zugehend
betrachtet, und verlieren den Anspruch auf den bisher eingenommenen Platz.
Geben unterwegs Reisende ab, so rücken die nach ihnen kommenden Reisenden um eben-
soviele Nummern vor. Auf die Befugniß zum Vorrücken kann jedoch verzichtet werden, wenn
nicht durch den Abgang der Reisenden eine Verminderung der Wagenzahl zuläßig wird.
Alsdann hat jedesmal der nächfffolgende Reisende auf den freien Platz vorzurücken.
Den Postbediensteten sind willkührliche Begünstigungen einzelner Reisenden sowohl beim
Einschreiben, als beim Einweisen in die Plätze strenge untersagt, jedoch ist den Reisenden
selbst unbenommen, nach freiem Uebereinkommen ihre Plätze gegenseitig zu vertauschen.
8. 42.
Freie Beförderung kleiner Gepäckstücke.
Jedem Reisenden ist gestattet, kleines Handgepäck bis zum Gewicht von 10 Pfunden
frei in die Postwagen mitzunehmen und bei sich zu behalten, wenn dadurch keine Belästi-
gung der Mitreisenden verursacht wird.
8. 43.
Gepäcktare.
Alles übrige Reisegepäck muß wohl verpackt, mit deutlicher Adresse und dem Namen
des Bestimmungsorts versehen seyn und spätestens eine Stunde vor der Abfahrt der Fabr-
post-Expedition übergeben werden. Für dasselbe ist eine Tare von ½% Kr. für je 5 Pfund
auf jede Meile des Transports zu entrichten.
Hiebei werden Bruchmeilen von ½/ und darüber, so wie Bruchkreuzer für voll ge-
rechnet, die zwischen je 5 Pfund liegenden Pfunde jevoch zu Gunsten des Reisenden unberück-
sichtigt gelassen.
8. 44.
Gewährleistung für das Gepäck.
Die Postverwaltung leistet für das ihr in gehöriger Weise übergebene Reisegepäck bis
nach der Ankunft am Bestimmungsorte, den Verlust vurch Krieg oder unabwendbare Na-