Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Befugnisse theils der Bezirks-, theils der höheren Gerichtsstellen binsichtlich der Entgegen- 
nahme von Begnadigungs= und Straf-Aufschubs-Gesuchen und deren Einsendung an ras 
Justiz-Ministerium, beziehungsweise hinsichtlich der Bewilligung eines Straf-Aufschubs oder 
der Unterbrechung einer schon angetretenen Freiheils-Strase werden in Beziehung auf 
Straf-Urtheile der Schwurgerichtshöfe den Staatsanwälten übertragen. 
g. 2. 
Insbesondere sind alle derartigen Gesuche, deren Erledigung den Staatsanwälten hie- 
nach nicht zusteht, von denselben bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe binnen acht Tagen 
mit Begleitungs-Bericht unter Anschluß der Akten unmittelbar an das Justiz-Ministerium 
einzusenden. 
5. 3. 
Die Vorstände der Strafanstalten haben die ihnen übergebenen Begnadigungs-Gesuche 
der durch schwurgerichtliches Erkenntniß Verurtheilten mit dem vorgeschriebenen Zeugnisse 
über die Aufführung des Strafgefangenen binnen der bestimmten dreitägigen Frist unmittel- 
bar dem betreffenden Staatsanwalt zugehen zu lassen. 
g. 4. 
Das Verfahren in dem Fall, wenn ein Schwurgerichtshof einen Verurtheilten Uns 
zur Begnadigung zu empfehlen für angemessen erachtet, ist im Art. 190 des Gesetzes vom 
14. August 1840 vorgeschrieben. 
Unser Justiz-Mimisterium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 27. Februar 1851. 
Wilhelm. 
Der Cbef des Justiz-Departements: 
Plessen. 
Auf Befehl ves Königs, 
der Cabinets-Direktor: 
Maueler.
	        
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