Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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turereignisse ausgenommen, dergestalt Gewähr, daß sie dem Eigenthümer für jedes Pfund 
des zu Verlust gegangenen Gepäcks 1 fl. 30 kr. vergütet. 
Wenn der Reisende sein Gepäck zu einem höheren Werthe versschern will, so ist außer 
der im vorhergehenden Paragraphen angegebenen Gewichtstare eine Werthstare von 6 Kr. 
für jeves Hundert Gulden des deklarirten Werths zu entrichten, wobei Beträge unter 
100 fl. für voll gerechnet werden. 
S. 45. 
Gepäckschein. 
Ueber das der Post übergebene Reisegepäck erhält der Reisende unentzeltlich einen 
Gepäckschein ausgestellt, in welchem die Zahl, Gattung, das Gewicht und beziehungsweise 
der Werth der Gepäckstücke, das entrichtete Gepäckporto, die etwa bezahlte Versicherungstare, 
das Datum, der Bestimmungsort und die auf dem Reiseschein enthaltene Nummer, Lange- 
geben finr. 
Bei der Ankunft am Bestimmungsorte wird das Gepäck dem Reisenden nur gegen 
Rückgabe des Empfangscheins ausgeliefert. Dieser Schein ist veßhalb von den Reisenden 
sorgfältig aufzubewahren. 
S. 46. 
Aufbewahrung des Gepäcks auf der Ankunftsstation. 
Reisende, welche sich in einem Postorte kurze Zeit aufhalten und mit der Post weiter 
reisen wollen, können ihr Gepäck bei der Postistelle des Orts bis zur Weiterreise, unter fort- 
währender Haftung der Postverwaltung, gegen Entrichtung einer Lagergebühr von 3 Kr. für 
jedes Gepäckstück in Verwahrung geben und erhalten in diesem Falle einen Lagerschein, gegen 
welchen sie den Gepäckschein zurückgeben, der bei ver Weiterreise gegen einen neuen vertauscht 
wird. 
Die Haftungsverbindlichkeit der Postverwaltung für solche Effekten dauert übrigens 
böchstens zwei Tage von der Uebergabe an gerechnet. 
· S. 47. 
Gepäckträger-Gebühr. 
Wenn der Reisende sein Gepäck von seiner Wohnung zur Post abholen oder von dieser 
in die Wohnung bringen lassen will, so geschieht dieß durch die Postpacker, welche biefür
	        
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