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turereignisse ausgenommen, dergestalt Gewähr, daß sie dem Eigenthümer für jedes Pfund
des zu Verlust gegangenen Gepäcks 1 fl. 30 kr. vergütet.
Wenn der Reisende sein Gepäck zu einem höheren Werthe versschern will, so ist außer
der im vorhergehenden Paragraphen angegebenen Gewichtstare eine Werthstare von 6 Kr.
für jeves Hundert Gulden des deklarirten Werths zu entrichten, wobei Beträge unter
100 fl. für voll gerechnet werden.
S. 45.
Gepäckschein.
Ueber das der Post übergebene Reisegepäck erhält der Reisende unentzeltlich einen
Gepäckschein ausgestellt, in welchem die Zahl, Gattung, das Gewicht und beziehungsweise
der Werth der Gepäckstücke, das entrichtete Gepäckporto, die etwa bezahlte Versicherungstare,
das Datum, der Bestimmungsort und die auf dem Reiseschein enthaltene Nummer, Lange-
geben finr.
Bei der Ankunft am Bestimmungsorte wird das Gepäck dem Reisenden nur gegen
Rückgabe des Empfangscheins ausgeliefert. Dieser Schein ist veßhalb von den Reisenden
sorgfältig aufzubewahren.
S. 46.
Aufbewahrung des Gepäcks auf der Ankunftsstation.
Reisende, welche sich in einem Postorte kurze Zeit aufhalten und mit der Post weiter
reisen wollen, können ihr Gepäck bei der Postistelle des Orts bis zur Weiterreise, unter fort-
währender Haftung der Postverwaltung, gegen Entrichtung einer Lagergebühr von 3 Kr. für
jedes Gepäckstück in Verwahrung geben und erhalten in diesem Falle einen Lagerschein, gegen
welchen sie den Gepäckschein zurückgeben, der bei ver Weiterreise gegen einen neuen vertauscht
wird.
Die Haftungsverbindlichkeit der Postverwaltung für solche Effekten dauert übrigens
böchstens zwei Tage von der Uebergabe an gerechnet.
· S. 47.
Gepäckträger-Gebühr.
Wenn der Reisende sein Gepäck von seiner Wohnung zur Post abholen oder von dieser
in die Wohnung bringen lassen will, so geschieht dieß durch die Postpacker, welche biefür