Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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B. Ausnahmen: 
Diejenigen Artikel, welche nach dem conventionsmäßigen Rheinzolltarife mit einer gerin- 
geren Gebühr belegt sind, werden auch fernerhin nur von dieser geringeren, jedoch fortwäh- 
rend nach den conventionsmäßigen Tarifsätzen zu bemessenden Gebühr betroffen. Es treten 
aber diesen Ausnahmeklassen, wenn die Verschiffung unter der Flagge eines deutschen Rhein- 
uferstaates oder unter einer anderen gleichgestellten Flagge stattfindet, folgende Artikel binzu: 
a) der Klasse zur Viertel-Gebühr: 
Kreuzbeeren, Quercitron, Saflor, Aloe, Galläpfel, Sumach, Farbehölzer in Blöcken, 
Weinstein, Salpeter; 
b) der Klasse zur Zwanzigstel-Gebühr: 
Heringe. 
C. Bau= und Nutzholz: 
Die unter A. aufgeführten Tarifsätze finden auch Anwendung auf Bau= und Nutzholz, 
welches unter der Flagge eines deutschen Rheinuferstaates oder unter einer anderen Flagge 
verschifft oder verflößt wird. 
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Gedruckt bei G. Hassebrint.
	        
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