Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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der Rechtsverhältnisse ver Israeliten bis auf weitere gesetzliche Normirung auch 
fortan in Anwendung zu bringen find. 
Unser Ministerium des Innern ist mit Vollzug dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 5. Oktober 1851. 
Wilhelm. 
Miller. Wächter-Spittler. Linven. Knapp. Plessen. Neurath. 
Auf Befebl des Königs, 
der Cabineto-Direktor: 
Maueler. 
fügungen der Departements. 
Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Ministerium. 
Bekanntmachung, betreffend die Herausgabe eines zweiten Ergänzungsbands zum Regierungsblatt. 
Nachdem seit der im Jahr 1838 erfolgten Herausgabe des Ergänzungsbands zum Re- 
gierungsblatt von den Ministerien und anderen höheren Behörden eine Reihe weiterer Ver- 
fügungen erlassen worden ist, nach welchen sich die Staatsangehörigen, beziehungsweise ein- 
zelne Klassen derselben zu richten haben, oder in welchen gegen nachgesetzte Behörden Rechts- 
anfichten ausgesprochen worden; so ist in Gemäßheit eines Höchsten Befehls Seiner König- 
lichen Majestät vom 31. Januar v. J. ein Zusammentrag derselben in der gleichen 
Weise, wie früher, veranstaltet worden, dessen Veröffentlichung mittelst eines 
zweiten Ergänzungsbands zum Regierungsblatt 
nunmehr erfolgen wird. 
Es wird dieser zweite Ergänzungsband, dessen Druck bereits begonnen hat, im Laufe 
d. J. in angemessenen Abtheilungen ausgegeben werden, und es ist die erste Abtheilung, 
vorbehältlich des Nachtrags, des Titelblatts und Vorworts heute versandt worden. 
Der Preis dieses Bandes ist bei einer vorausgesetzten Größe von etwa sechzig Bogen 
auf 1 fl. 15 kr. bestimmt worden, und wird, — wenn sich die Bogenzahl bedeutend ver- 
mehren sollte, verhältnißmäßig erhöht werden.
	        
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