Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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der  Rechtsverhältnisse  ver  Israeliten  bis  auf  weitere  gesetzliche  Normirung  auch
fortan  in  Anwendung  zu  bringen  find.
Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  Vollzug  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  5.  Oktober  1851.
Wilhelm.
Miller.  Wächter-Spittler.  Linven.  Knapp.  Plessen.  Neurath.
Auf  Befebl  des  Königs,
der  Cabineto-Direktor:
Maueler.

fügungen  der  Departements.
Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Herausgabe  eines  zweiten  Ergänzungsbands  zum  Regierungsblatt.

Nachdem  seit  der  im  Jahr  1838  erfolgten  Herausgabe  des  Ergänzungsbands  zum  Regierungsblatt
  von  den  Ministerien  und  anderen  höheren  Behörden  eine  Reihe  weiterer  Verfügungen
  erlassen  worden  ist,  nach  welchen  sich  die  Staatsangehörigen,  beziehungsweise  einzelne
  Klassen  derselben  zu  richten  haben,  oder  in  welchen  gegen  nachgesetzte  Behörden  Rechtsanfichten
  ausgesprochen  worden;  so  ist  in  Gemäßheit  eines  Höchsten  Befehls  Seiner  Königlichen
  Majestät  vom  31.  Januar  v.  J.  ein  Zusammentrag  derselben  in  der  gleichen
Weise,  wie  früher,  veranstaltet  worden,  dessen  Veröffentlichung  mittelst  eines

zweiten  Ergänzungsbands  zum  Regierungsblatt
nunmehr  erfolgen  wird.

Es  wird  dieser  zweite  Ergänzungsband,  dessen  Druck  bereits  begonnen  hat,  im  Laufe
d.  J.  in  angemessenen  Abtheilungen  ausgegeben  werden,  und  es  ist  die  erste  Abtheilung,
vorbehältlich  des  Nachtrags,  des  Titelblatts  und  Vorworts  heute  versandt  worden.

Der  Preis  dieses  Bandes  ist  bei  einer  vorausgesetzten  Größe  von  etwa  sechzig  Bogen
auf  1  fl.  15  kr.  bestimmt  worden,  und  wird,  —  wenn  sich  die  Bogenzahl  bedeutend  vermehren
  sollte,  verhältnißmäßig  erhöht  werden.