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der Rechtsverhältnisse ver Israeliten bis auf weitere gesetzliche Normirung auch
fortan in Anwendung zu bringen find.
Unser Ministerium des Innern ist mit Vollzug dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 5. Oktober 1851.
Wilhelm.
Miller. Wächter-Spittler. Linven. Knapp. Plessen. Neurath.
Auf Befebl des Königs,
der Cabineto-Direktor:
Maueler.
fügungen der Departements.
Des Justiz-Departements.
Des Justiz-Ministerium.
Bekanntmachung, betreffend die Herausgabe eines zweiten Ergänzungsbands zum Regierungsblatt.
Nachdem seit der im Jahr 1838 erfolgten Herausgabe des Ergänzungsbands zum Regierungsblatt
von den Ministerien und anderen höheren Behörden eine Reihe weiterer Verfügungen
erlassen worden ist, nach welchen sich die Staatsangehörigen, beziehungsweise einzelne
Klassen derselben zu richten haben, oder in welchen gegen nachgesetzte Behörden Rechtsanfichten
ausgesprochen worden; so ist in Gemäßheit eines Höchsten Befehls Seiner Königlichen
Majestät vom 31. Januar v. J. ein Zusammentrag derselben in der gleichen
Weise, wie früher, veranstaltet worden, dessen Veröffentlichung mittelst eines
zweiten Ergänzungsbands zum Regierungsblatt
nunmehr erfolgen wird.
Es wird dieser zweite Ergänzungsband, dessen Druck bereits begonnen hat, im Laufe
d. J. in angemessenen Abtheilungen ausgegeben werden, und es ist die erste Abtheilung,
vorbehältlich des Nachtrags, des Titelblatts und Vorworts heute versandt worden.
Der Preis dieses Bandes ist bei einer vorausgesetzten Größe von etwa sechzig Bogen
auf 1 fl. 15 kr. bestimmt worden, und wird, — wenn sich die Bogenzahl bedeutend vermehren
sollte, verhältnißmäßig erhöht werden.