Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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wohl aufbewahren lassen, und ihr öffentlicher Verkauf für Rechnung des Gefangenen (§. 44) 
nicht zweckmäßig erscheint, den Angehörigen zurück. 
Bei Allen ist einc körperliche Reinigung vorzunehmen, auch sind sie nöthigenfalls mit 
frischem Weißzeug zu versehen. 
5S. 3. 
Hiernächst hat, der Wundarzt der Anstalt den Gesundheitszustand des Gefangenen zu 
untersuchen, und wenn er hiebei eine Krankheit entdeckt, unter ungesäumter Benachrichtigung 
des Hausarztes die geeigneten Maaßregeln zu treffen. Der Untersuchung woeiblicher Gefan- 
genen hat stets eine Aufseherin anzuwohnen. 
5S. 4. 
Von dem Ergebnisse der Visitation (S§. 2, 3), welche in einem geeigneten Lokale, un- 
ter steter Beobachtung des Anstandes, zu geschehen hat, ist dem Verwalter Anzeige zu 
erstatten. 
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Nach beendigter Untersuchung wird dem Gefangenen die Hauskleidung (§F. 27) angc- 
legt, worauf er dem Oberaufseher und den übrigen Ofsicianten der Strafanstalt vorgesellt 
und ihm von dem Verwalter das Zimmer, welches er zu bewohnen bat, und seine Beschäf- 
tigung angewiesen wird. Zugleich werden ihm die Hausregeln (Beil. Nro. I.) eröffnet und 
ihm deren genaue Befolgung zur Mlicht gemacht. 
Auch wird er bei dieser Gelegenheit von den Strafbestimmungen über die Selbstbe- 
freiung und die Meuterei der Gefangenen in den Strafanstalten (Art. 181, 182 des Straf- 
Gesetzbuchs) in Kenntniß gesetzt. 
Bei nächster Gelegenheit hat eine Vorstellung des Neueingetretenen bei dem betreffenden 
Hausgeistlichen Statt zu sinden. Diesem und dem Lehrer, so wie dem Oberaufseher werden 
auch die Einlieferungspapiere zur Einsicht mitgetheilt.
	        
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