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10.
Etwaige Bitten und Anfragen haben die Gefangenen mündlich dem betreffenden Auf-
seber (Aufseherin)) vorzutragen; kann dieser die Sache nicht selbst erledigen, so ist solche an
den Oberaufseher oder nach Umständen an den Verwalter unmittelbar zu bringen.
Beschwerden gegen das Aufsschtspersonal sind immer bei dem diesem zunächst Vorge-
setzten anzubringen.
Ist die Beschwerde eines Gefangenen gegen den Vorsteher der Strafanstalt selbst ge-
richtet, so hat dieser dieselbe längstens binnen acht Tagen zu Protokoll zu nehmen und der
höberen Verwaltungsstelle vorzulegen (Art. 440 ves Strafgesetzbuchs).
Zu Eingaben an höhere Behörden, welche die Gefangenen selbst zu verfassen oder vurch
biezu befugte Personen, nicht aber durch Mitgefangene fertigen zu lassen haben, ist jevesmal
die Erlaubniß des Verwalters einzuholen, welche jevoch ohne triftige Gründe nicht verwel-
gert werden darf.
Mit Ausnahme der Eingaben an die Gerichtsbehörden und der durch diese dem Justiz-
ministerium vorzulegenden Begnadigungsgesuche sind alle an höhere Stellen gerichteten Ein-
gaben dem K. Strafanstalten-Collegium zu weiterer Einleitung vorzulegen.
5, 11.
Den Gefangenen ist ver persönliche sowohl, als der schriftliche Verkehr mit ihren An-
gehörigen und Freunden unter folgenden Bestimmungen gestattet (Art 20 des Strafgesetzbuchs):
Bei jedem Besuche, wozu immer die Erlaubniß des Verwalters einzuholen ist, muß
ein Aufseher zugegen seyn. Die Unterredung findet in dem hiefür bestimmten Lokale Statt;
sie muß in der gewöhnlichen Sprache geschehen, und darf ohne besondere Genehmigung des
Verwalters nicht über eine Viertelstunde dauern.
Besuche von ledigen Personen verschiedenen Geschlechts find in der Regel nicht gestat-
tet. Dieses Verbot findet jedoch auf vie nächsten Verwandten des Gesangenen keine An-
wendung. Auch ist die Verwaltung in dringenden Fällen noch andere Ausnahmen eintreten
zu lassen ermächtigt. «
Gegenstände, welche der Besuchende dem Gefangenen übergeben will, hat der Aufseher
dem Verwalter zur Verfügung vorzulegen.
An Sonn= und Festtagen dürfen aus Rücksicht auf das Officiantenpersonal Besuche,
außer in Nothfällen, nicht abgestattet werden.