Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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8. 12. 
Ihre Briefe haben die Gefangenen in den der Arbeit nicht gewidmeten Stunden 
vergl. §. 46) unter Aufsicht zu schreiben und dem Verwalter zur Durchsicht und Beförde- 
rung zu übergeben. Derselbe hat auch die ankommenden Briefe, Pakete u. s. w. zu öffnen. 
Briefe unsittlichen oder sonst verbotenen Inhalts find zu unterdrücken, vorbehältlich der 
sonst gegen den betreffenden Gefangenen zu verhängenden Ahndung. 
8. 13. 
Die Zahl der Besuche, welche ein Gefangener annehmen darf, ist jährlich auf vier 
festgesetzt und auf vie gleiche Zahl sind die brieflichen Mittheilungen an seine Angehörigen 
beschränkt. Jedoch darf der Verwalter in geeigneten Fällen Ansnahmen gestatten, nament- 
lich denjenigen Gefangenen, welche durch gutes Betragen sich auszeichnen, zur Belohnung die 
Bewilligung ertheilen, jährlich einige Male weiter von den Ibrigen Besuche anzunehmen, oder 
an dieselben zu schreiben; dagegen sleht ihm aber auch die Befugniß zu, denjenigen, welche 
sich schlecht aufführen, jene Vergünstigung bis zu erprobter Besserung zeitweise, oder in 
Fällen, wo dieser Verkehr zu unerlanbten Zwecken zu mißbrauchen versucht werden sollte, 
ganz zu entziehen, so wie es auch von seinem Ermessen abhängt, die Erlaubniß zum Besuche 
eines Gefangenen aus triftigen Gründen zeitlich zu verweigern. 
S. 14. 
Die „Besseren“ unter den Gefangenen sind abgesondert von den übrigen zu verwahren 
und deßwegen die Gefangenen beider Geschlechter je in zwei Abtbeilungen in der Art zu 
trennen, daß jede nicht nur ein abgesondertes Arbeits= und Schlaflocal erhält, sondern auch, 
wenn sie an dem Unterricht, an dem Gottesdienste, dem Essen und der Erholung gleichzeitig 
Antheil nehmen, durch eigene Plätze geschieden bleiben, soweit die Localitäten der Strafan- 
stalt dieß zulafsen. 
§ 15. 
In die Abtbeilung der „Besseren“ können sogleich nach der Einlieferung nur diejenigen 
Gefangenen gesetzt werden, welche im Allgemeinen ein gutes Prädikat haben. Alle übrigen 
dürfen erst nach erprobtem Wohlverhalten in der Strafanstalt zu den „Befsseren“ verse tz 
werden. 
8. 16. 
Die Versetzung aus der Abtheilung der „Besseren“ in die andere kann gegen jeden 
Gefangenen wegen übler Aufführung in der Strafanstalt verfügt werden.
	        
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