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8. 12.
Ihre Briefe haben die Gefangenen in den der Arbeit nicht gewidmeten Stunden
vergl. §. 46) unter Aufsicht zu schreiben und dem Verwalter zur Durchsicht und Beförde-
rung zu übergeben. Derselbe hat auch die ankommenden Briefe, Pakete u. s. w. zu öffnen.
Briefe unsittlichen oder sonst verbotenen Inhalts find zu unterdrücken, vorbehältlich der
sonst gegen den betreffenden Gefangenen zu verhängenden Ahndung.
8. 13.
Die Zahl der Besuche, welche ein Gefangener annehmen darf, ist jährlich auf vier
festgesetzt und auf vie gleiche Zahl sind die brieflichen Mittheilungen an seine Angehörigen
beschränkt. Jedoch darf der Verwalter in geeigneten Fällen Ansnahmen gestatten, nament-
lich denjenigen Gefangenen, welche durch gutes Betragen sich auszeichnen, zur Belohnung die
Bewilligung ertheilen, jährlich einige Male weiter von den Ibrigen Besuche anzunehmen, oder
an dieselben zu schreiben; dagegen sleht ihm aber auch die Befugniß zu, denjenigen, welche
sich schlecht aufführen, jene Vergünstigung bis zu erprobter Besserung zeitweise, oder in
Fällen, wo dieser Verkehr zu unerlanbten Zwecken zu mißbrauchen versucht werden sollte,
ganz zu entziehen, so wie es auch von seinem Ermessen abhängt, die Erlaubniß zum Besuche
eines Gefangenen aus triftigen Gründen zeitlich zu verweigern.
S. 14.
Die „Besseren“ unter den Gefangenen sind abgesondert von den übrigen zu verwahren
und deßwegen die Gefangenen beider Geschlechter je in zwei Abtbeilungen in der Art zu
trennen, daß jede nicht nur ein abgesondertes Arbeits= und Schlaflocal erhält, sondern auch,
wenn sie an dem Unterricht, an dem Gottesdienste, dem Essen und der Erholung gleichzeitig
Antheil nehmen, durch eigene Plätze geschieden bleiben, soweit die Localitäten der Strafan-
stalt dieß zulafsen.
§ 15.
In die Abtbeilung der „Besseren“ können sogleich nach der Einlieferung nur diejenigen
Gefangenen gesetzt werden, welche im Allgemeinen ein gutes Prädikat haben. Alle übrigen
dürfen erst nach erprobtem Wohlverhalten in der Strafanstalt zu den „Befsseren“ verse tz
werden.
8. 16.
Die Versetzung aus der Abtheilung der „Besseren“ in die andere kann gegen jeden
Gefangenen wegen übler Aufführung in der Strafanstalt verfügt werden.