Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Mittags erhält jeder eine aus 11 Schoppen bestehende Portion Rumfordersuppe oder 
Gemüse, oder eine Mehlspeise, und an Sonn= und Festtagen noch 1 Pfo. Fleisch (roh ge- 
wogen) ohne Bein; Nachts eine Wassersuppe von 11 Schoppen. 
Sodann erhält jever Gefangene unter 14 Jahren ? Pfo., jeder Gefangene über 14 
Jahre 1 Pfo. Brod täglich, und zwar: hälftig Morgens als Frühstück, hälftig Nachmittags 
als Zwischenimbiß. 
Das Brod muß zu ktel aus Roggenmehl und zu ztel aus Dinkelmehl bestehen und 
gehörig ausgebacken seyn. Als Getränke wird täglich dreimal frisches reines Wasser gereicht. 
6. 22. 
Ueber die täglich zu reichende Kost ist ein besonderes Regulativ zu fertigen, welches in 
dem Speisezimmer anzuheften ist. 
Sämmtliche Speisen müssen gehörig zubereitet und gekocht seyn. 
Der Abgabe der hiezu erforderlichen Viktualien und Zuthaten hat jedesmal ein Offiel- 
ant anzuwohnen, welcher sich zu vergewissern hat, daß die Zubereitung nach den bestehenden 
Vorschristen und dem fur jede Speise zu fertigenden besonderen Tarife geschehe. 
Das Brod darf erst 24 Stunden nach dem Backen an die Gefangenen abgegeben werden. 
5. 23. 
Das Essen erfolgt nach einzelnen Abtheilungen auf dem hiezu bestimmten Zimmer. Die 
Speisen werden durch Hofschäffer, beziehungsweise Hofschäfferinnen, in geeichten Gefäßen 
aufgetragen, aus welchen jedem Einzelnen seine Portion abgereicht wird. 
Das Mitnehmen von Speisen in die Arbeits= und Schlafzimmer ist nicht gestattet. 
5. 24. 
Die zu schwereren Arbeiten verwendeten Gefangenen erhalten eine entsprechende Kostzu- 
lage durch Abreichung einer stärkeren Ration Brod oder warmer Speise, auch nach Umstän- 
den Obstmost over Bier. 
Kränklichen Gefangenen, für welche der Hausarzt die gewöhnliche Kost nicht zuträglich 
findet, darf statt derselben eine nicht theurere leichte Suppe, übrigens ohne Störung der 
Speiseordnung, verabfolgt werden. 
Die Gefangenen israelitischer Religion haben die gewöhnliche Hauskost zu genießen. 
Während ihres Osterfestes darf ihnen jevoch ungesäuertes Brod in angemessener Quan- 
tität und unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln, von ihren Glaubensgenossen zuge- 
lassen werden.
	        
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