Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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6. 25. 
Neben der ordentlichen Verköstigung (K. 21) wird den Gefangenen einigemal des Jahrs, 
Lan festlichen Tagen, deren Bestimmung dem Verwalter zusteht, eine Zugabe zu ihrem Abend- 
brode, bestehend in Obst, Milch, Butter, einem Glas Bier oder Most, auf Kosten der An- 
stalt gereicht. 
Weitere außerordentliche Genußmittel sind nicht zuläßig. 
8. 26. 
Beschwerden der Gefangenen über sdie Kost hat der Verwalter, noͤthigenfalls unter 
Zuziehung des Hausarztes, schleunig zu untersuchen und zu erlevigen. 
Klagen über das Brod sind, wenn sie nicht auf gleiche Weise erledigt werden können, 
an die Polizeibehörde und vie öffentliche Brodschau zur Entscheidung zu bringen. 
Uebrigens hat die Verwaltung von Amtswegen für die vorschriftmäßige Abgabe dieser 
Gegenstände zu sorgen und muthwillige Beschwerden zu ahnden. 
B. Kleidung. 
8. 27. 
Die Gefangenen erbalten von der## Strafanstaltenverwaltung eine gleichförmige einfar- 
bige Kleidung. 
Einzelnen Gefangenen kann nach dem Gutachten des Hausarzts gestattet werden, bei 
kalter Witterung unter der Hauskleidung ihre eigenen Unterkleider anzulegen. 
Das Tragen der rigenen Leilwäsche ist seimmtlichen Gefangenen gestattet. 
Die näheren Bestimmungen über die Bestandtheile und den Wechsel der Kleidung find 
in der Beilage Nro. II. enthalten. 
C. Lagerstätten. 
+. 28. 
Jever Gefangene erhält eine eigene (d. h. einschläfrige) Bettstelle und der Gebrauch 
eigener Betten ist gestattet. Bringt der Gefangene solche nicht mit, so wird ihm ein Bett 
von der Anflalt abgegeben. · 
Das nähere über die Bestandtheile der Betten und den Wechsel derselben ist gleichfalls 
in einem besondern Regulative bestimmt. (Beil. Nro. 1II.)
	        
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