Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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5S. 34. 
Für die Erhaltung der Ordnung. in diesen Zimmern sorgt, unter Mitwirkung des 
Wundarztes, ein eigener Aufseber, beziehungsweise Aufseherin. 
S. 35. 
Die unmittelbare Mlege und Wartung der Kranken wird unter Leitung des Wund- 
arztes durch die aus der Klasse der besseren Gefangenen hiczu ausgewählten Wärter und 
Wärterinnen besorgt. 
Uebrigens ist auch biebei jeder nicht nothwendige Verkehr unter den Gefangenen mög- 
lichst zu verbüten. 
. 36. 
Wenn ein Gefangener erkrankt, so ist hievon durch den betreffenden Aufseher (Auf- 
seherin) dem Hausarzte Anzeige zu machen, welcher über die Aufnahme in das Kranken- 
zimmer entscheidet. 
In dringenden Fällen kann auch vor der Ankunft des Hausarztes der Kranke dorthin 
gebracht werden. 
Von schwereren Erkrankungen ist auch dem betreffenden Hausgeistlichen die Anzeige zu 
machen. 
Geisteskranke Gefangene sind in eine Irrenheilanstalt zu versetzen. 
§S. 37. 
Auf dem Krankenzimmer wird der Kranke in Absicht auf Nahrung, Arzneien, Kleidung 
und Lager nach den Vorschriften des Arztes behandelt. Für die Krankenkost, welche aus der 
allgemeinen Küche der Anstalt geliefert wird, sind dic in der Beilage Nro. IV. näher be- 
zeichneten Abstufungen festgesetzt, über deren Wahl der Haugarzt entscheidct. 
F. Todes fälle. 
8. 38. 
Ist cin Gefangener gestorben, so wird er mit einem Leichenhemde bekleidet, und, so- 
bald der Arzt es für zuläßig erklärt, in die Todtenkammer gebracht. Der Todesfall wird 
durch den betreffenden Hauzgeistlichen in das Todtenregister eingetragen und zur Kenntniß 
des zuständigen Pfarramts gebracht, welches hievon den Angehörigen des Verstorbenen 
Nachricht zu geben hat. 
Hat der Verstorbene die nöthigen Mittel zu seiner Beerdigung hinterlassen, oder wer-
	        
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