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5S. 34.
Für die Erhaltung der Ordnung. in diesen Zimmern sorgt, unter Mitwirkung des
Wundarztes, ein eigener Aufseber, beziehungsweise Aufseherin.
S. 35.
Die unmittelbare Mlege und Wartung der Kranken wird unter Leitung des Wund-
arztes durch die aus der Klasse der besseren Gefangenen hiczu ausgewählten Wärter und
Wärterinnen besorgt.
Uebrigens ist auch biebei jeder nicht nothwendige Verkehr unter den Gefangenen mög-
lichst zu verbüten.
. 36.
Wenn ein Gefangener erkrankt, so ist hievon durch den betreffenden Aufseher (Auf-
seherin) dem Hausarzte Anzeige zu machen, welcher über die Aufnahme in das Kranken-
zimmer entscheidet.
In dringenden Fällen kann auch vor der Ankunft des Hausarztes der Kranke dorthin
gebracht werden.
Von schwereren Erkrankungen ist auch dem betreffenden Hausgeistlichen die Anzeige zu
machen.
Geisteskranke Gefangene sind in eine Irrenheilanstalt zu versetzen.
§S. 37.
Auf dem Krankenzimmer wird der Kranke in Absicht auf Nahrung, Arzneien, Kleidung
und Lager nach den Vorschriften des Arztes behandelt. Für die Krankenkost, welche aus der
allgemeinen Küche der Anstalt geliefert wird, sind dic in der Beilage Nro. IV. näher be-
zeichneten Abstufungen festgesetzt, über deren Wahl der Haugarzt entscheidct.
F. Todes fälle.
8. 38.
Ist cin Gefangener gestorben, so wird er mit einem Leichenhemde bekleidet, und, so-
bald der Arzt es für zuläßig erklärt, in die Todtenkammer gebracht. Der Todesfall wird
durch den betreffenden Hauzgeistlichen in das Todtenregister eingetragen und zur Kenntniß
des zuständigen Pfarramts gebracht, welches hievon den Angehörigen des Verstorbenen
Nachricht zu geben hat.
Hat der Verstorbene die nöthigen Mittel zu seiner Beerdigung hinterlassen, oder wer-