Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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gefangenen von den Geisilichen beider Confessionen zu haltenden Gottesdiensten in der Haus- 
kapelle Theil, jevoch auf eine Weise, daß sie die Krelsgefangenen weder sehen, noch sonst 
mit denselben in Berührung kommen können. 
In der Kirche stehen sie unter der genauen Aufsicht der Aufseher (Aufseherinnen). 
Wöchentlich zweimal, abwechselnd für die männlichen und weiblichen Gefangenen des 
betreffenden Glaubensbekenntnisses, findet Religionsunterricht Statt. 
Für die confirmirten Gefangenen wird vierteljährlich Einmal Beichte und Abendmahl 
gefeiert. 
K. 46. 
Alle jugendlichen Gefangenen sind schulpflichtig; sie erhalten, so weit fie es nöthig 
haben, nach dem jeweils durch das Strafanstalten-Collegium festgesetzten Schulplane Unter- 
richt im Lesen, Schreiben, in der deutschen Sprache, im Rechnen, in der Pflichtenlehre und 
biblischen Geschichte, womit auch Gedächtniß-Uebungen zu verbinden sind, so wie im kirchlichen 
Gesang. 
In diesen Unterrichtsstunden können auch vie Briefe der Gefangenen geschrieben werden. 
8. 47. 
Alle Halbjahre findet in Gegenwart des Verwalters eine Schulprüfung Statt. Sie 
wird von den beiden Hausgeistlichen vorgenommen, und ist über deren Ergebniß an das 
Strafanstalten-Collegium Bericht zu erstatten. 
S. 48. 
An jedem Tage werden von den Lehrern je mit den Gefangenen ihres Glaubens- 
bekenntnisses Morgen= und Abendandachten abgehalten, auch von den Obleuten kurze Tisch- 
gebete gesprochen. 
Die Morgenstunden der Sonn= und Festtage fünd zum Lesen religiöser Bücher und zu 
Erlernung ver Schulaufgaben, die Nachmittage und Abende aber zu nützlicher Unterhaltung 
zu verwenden, namentlich zu gemeinschaftlichem Vorlesen geeigneter Bücher, veren Anschaffung 
nach dem Gutachten der Hausgeistlichen der Genehmigung des K. Strafanstalten-Collegiums 
unterllegt. Nach dem Ermessen des Verwalters kann auch eine Verlängerung ver Erholungs- 
zeit im Freien gestattet werden. 
S. 49. 
Als stttliches Besserungsmittel werden Prämien, monatliche Sittenlocation und demge- 
mäß Versetzung unter die Abtheilung der befseren Gefangenen oder Zurücksetzung in die
	        
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